In Sicht: Bessere präventive Zahnbehandlung Pflegebedürftiger

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) wurde vom Gesetzgeber beauftragt, in einer Richtlinie festzulegen, auf welche zahnmedizinischen Leistungen zur Verhütung von Zahnerkrankungen Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen künftig einen gesonderten Anspruch haben.

Den Auftrag hierzu erhielt der G-BA bereits im Juli 2015.  Eine Arbeitsgruppe wurde für diese Thematik speziell eingesetzt. Nun ist es soweit, der G-BA hat eine neue Richtlinie auf den Weg gebracht.

Diese wird den Umfang des Leistungsspektrums der Zahnärzte regeln.

Vorteile

Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen haben also demnächst einen Anspruch auf präventive Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen. Aufgrund ihrer besonderen Lebenssituation weisen sie ein überdurchschnittliches hohes Risiko für Karies-, Parodontal- und Mundschleimhauterkrankungen auf. Zu beachten ist  für diese spezielle Gruppe der gesetzlich Versicherten die eingeschränkte Mobilität. Dadurch kann zukünftig die zahnärztliche Leistung auch im häuslichen Umfeld oder in den Pflegeeinrichtungen direkt erfolgen. Voraussetzung ist natürlich, dass der Zahnarzt diese Leistungen auch im häuslichen Umfeld erbringen kann. Folglich ist auch nicht jede Behandlung im häuslichen Umfeld möglich.

Wenn zukünftig der Zahnarzt die gesetzlich Versicherten in ihrer häuslichen Umgebung – sei es zu Hause oder in einer Pflegeeinrichtung- aufsuchen kann, sind einige aufwändige Bewohnerbegleitungen zum Zahnarzt, insbesondere bei Menschen mit eingeschränkter Mobilität, nicht mehr notwendig. Das entlastet den pflegerischen Dienst.

Das sind die zukünftigen neuen Leistungen

Erhebung des Mundgesundheitsstatus und Erstellung eines Mundgesundheitsplans

Der Pflegezustand der Zähne, des Zahnfleischs, der Mundschleimhäute sowie des gegebenenfalls vorhandenen Zahnersatzes wird vom Zahnarzt beurteilt. Die Statuserhebung bildet die Grundlage für den individuellen Mundgesundheitsplan. Der Mundgesundheitsplan weist den Versicherten auf Maßnahmen hin, mit denen er die Mundgesundheit gezielt fördern kann. Hierbei geht es insbesondere um Empfehlungen zur Zahnhygiene, zur Fluoridanwendung, zur zahngesunden Ernährung sowie der Verhinderung/Linderung von Mundtrockenheit.

Die Erhebung des Status sowie die Erstellung bzw. die Anpassung des Mundgesundheitsplans erfolgt einmal im Kalenderhalbjahr.

Entfernung harter Zahnbeläge

Die gesetzlich Versicherten haben einmal im Kalenderjahr Anspruch auf die Entfernung  von harten Zahnbelägen.

Wann ist mit den Leistungen zu rechnen?

Leider voraussichtlich erst im nächsten Jahr. Der Richtlinienbeschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses wird erst noch dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung vorgelegt. Erst wenn diese neue Richtlinie vom Bundesministerium für Gesundheit nicht beanstandet wird, kann diese in Kraft treten. Zu beachten ist, dass alle freigegebenen Richtlinien anschließend im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Dann entsteht ein gesetzlicher Anspruch und die Richtlinien sind dann auch umzusetzen.

Wichtig zu wissen!

Die Versicherten mit einem Pflegegrad nach § 15 SBG XI sowie gesetzlich Versicherte, die nach § 53 SGB XII Eingliederungshilfe erhalten, haben einen Anspruch nach § 22a SGB V auf Leistungen zur Verhütung von Zahnerkrankungen.

Dieser Text wurde – basierend auf der Pressemitteilung des G-BA – zusammengestellt von Monika M. Rimbach-Schurig, Wissenskonsil – Agentur für Gesundheitsunternehmen