Vermögensschonbetrag bei der Hilfe zur Pflege erhöht

Wenn Pflegebedürftige ihre Pflege nicht mit den von der Pflegekasse gewährten Leistungen finanzieren können, tritt bei Bedürftigkeit die Sozialhilfe mit ergänzenden Leistungen, der „Hilfe zur Pflege“ ein.

Leistungen aus der Sozialhilfe erhält nicht, wer selbst genügend Einkommen oder Vermögen hat, um die Leistungen zu finanzieren. (Sozialhilfe gibt es auch dann nicht, wenn Andere vertraglich verpflichtet sind, zu helfen oder Unterhalt zahlen müssen – also meisten die Kinder des Pflegebedürftigen). Alleinstehende müssen grundsätzlich ihr gesamtes Vermögen einsetzen. Bei Verheirateten wird das Einkommen und das Vermögen beider Partner zugrunde gelegt.

Allerdings gibt es Vermögensgegenstände, die nicht eingesetzt werden müssen. Unter anderem auch ein vorhandener Bargeldbetrag bis zu einer gewissen Höhe (sog. Vermögensschonbetrag). Dieser Vermögensschonbetrag wurde nun mit Geltung ab 1. April 2017 auf 5.000 Euro angehoben (plus ggf. 500 Euro für Unterhaltsberechtigte)

Bisher lag dieser Betrag bei 2.600 Euro für den Betroffenen, der Hilfe zur Pflege beantragt/erhält, plus ggfs. 614 Euro für den Ehegatten und 256 Euro für jede Person, die vom Betroffenen oder seinem Ehegatten überwiegend unterhalten wurde (also meist die Kinder).

Hintergrund dieser Änderung:
Die „Verordnung zur Durchführung des § 90 Absatz 2 Nummer 9 SGB XII“ wurde mit Geltung ab 1. April 2017 dergestalt geändert, dass die Höhe der kleineren Barbeträge oder sonstiger Geldwerte einheitlich für jede volljährige, leistungsberechtigte Person – also einschließlich Beziehern von Eingliederungshilfe, Hilfe zur Pflege und Blindenhilfe – auf jeweils 5.000 Euro je Person festgelegt wird. Eine im Verhältnis entsprechende Anhebung auf 500 Euro erfolgte für Personen, die unterhalten werden, also insbesondere für Kinder von Leistungsberechtigten. Veröffentlichung der Änderung im Bundesgesetzblatt Nr. 14 am 29.03.2017.