Das am 8. Dezember in Kraft getretene Hospiz- und Palliativgesetz enthält vielfältige Maßnahmen zur Förderung eines flächendeckenden Ausbaus der Hospiz- und Palliativversorgung. Hier ein Überblick über die wichtigsten Änderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V, Gesetzliche Krankenversicherung) sowie des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI, Soziale Pflegeversicherung):
„Zur Krankenbehandlung gehört auch die palliative Versorgung der Versicherten“. Dieser Grundsatz, dass Palliativversorgung ein Bestandteil der Regelversorgung der gesetzlichen Krankenversicherung ist, wurde nun in § 27 Abs. 1 Satz 2 SGB V explizit niedergeschrieben. Der Auf- und Ausbau der Hospiz- und Palliativversorgung wird damit auf alle Lebens- und Wohnbereiche der Menschen, die dort ihre letzte Lebensphase verbringen, ausgeweitet:
- die palliative Versorgung zu Hause im Rahmen der Krankenbehandlung (§ 27 SGB V), im Rahmen der häuslichen Krankenpflege als ambulante Palliativversorgung oder im Rahmen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (§ 37b SGB V); die Leistungen der Palliativpflege wurden nun soweit konkretisiert, dass sie für Pflegedienste abrechenbar wurden (§ 37 Abs. 2a [neu] SGB V, § 132d SGB V),
- in Krankenhäusern im Rahmen der Krankenbehandlung (§ 27 SGB V),
- in den Hospizen selbst (§ 39 SGB V),
- sowie – neu – in stationären Pflegeinrichtungen (siehe hier auch § 28 Abs. 5 SGB XI) sowie Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§ 132g SGB V).
Gewährleistet werden soll eine umfassende medizinische, pflegerische und hospizliche Begleitung am Lebensende. Besonderes Augenmerk wurde darauf gelegt, bestehende bzw. neu aufzubauende Netzwerke zu stärken (z. B. Abschluss von Kooperationsverträgen zwischen Pflegeeinrichtungen und Haus- und Fachärzten, § 119 SGB V; Zusammenarbeit von stationären Pflegeeinrichtungen mit ambulanten Hospizdiensten, siehe dazu auch § 114 SGB XI).
Die finanzielle Förderung wird ausgeweitet: Der Mindestzuschuss der Krankenkassen für stationäre Hospize beträgt ab 2016 rund 261 Euro je Versicherten (bisher: 198 Euro). Die Krankenkassen müssen künftig 95 Prozent der zuschussfähigen Kosten tragen. Für Kinderhospize können eigenständige Rahmenvereinbarungen geschlossen werden.
In § 39b SGB V wurde ein Anspruch des Versicherten auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch die gesetzliche Krankenkasse formuliert. Erläutert werden müssen die individuell möglichen bzw. sinnvollen Leistungen der Palliativ- und Hospizversorgung sowie – in allgemeiner Form – die Möglichkeiten persönlicher Vorsorge für die letzte Lebensphase (z. B. Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung).