Marktprüfung und Verbraucherinfos zum Pflegevertrag

Wer einen Pflegedienst in Anspruch nimmt, schließt zuvor in aller Regel einen schriftlichen Pflegevertrag mit dem Anbieter ab. Der Pflegedienst ist nach § 120 SGB XI sogar dazu verpflichtet, wenn er für den Leistungsnehmer Pflegesachleistungen (häusliche Pflegehilfe nach § 36 SGB XI) erbringt.

Das Bundesministerium der Justiz fördert nun – aufgeschreckt durch die jüngste Berichterstattung zum Abrechnungsbetrug ambulanter Pflegedienste – eine „Marktprüfung ambulanter Pflegeverträge“ durch die Verbraucherzentralen Berlin, Brandenburg und Saarland.

Diese wollen dazu Pflegeverträge auf Rechtsverstöße prüfen, um unfaire Vertragsklauseln aufzudecken. Dazu werden Verbraucher aufgerufen, Kopien ihrer Verträge mit ambulanten Pflegeanbietern an die Verbraucherzentrale zu senden. So wollen sich die Verbraucherschützer und das Ministerium einen Überblick über die im Markt verwendeten Vertragsbedingungen schaffen.

Zeitgleich startete ein ebenfalls vom Ministerium gefördertes telefonisches Hotline-Angebot der Verbraucherzentralen.

Seit 18. Mai 2016 kann man sich bei Fragen und Problemen rund um den Pflegevertrag telefonisch an die Verbraucherzentralen Berlin, Brandenburg und Saarland wenden (Rufnummer: 030 – 54 44 59 68, das Telefon ist zu folgenden Zeiten geschaltet: montags 09-13 Uhr, mittwochs 14-18 Uhr, freitags 08-12 Uhr).

Kopien von Pflegeverträgen mit der Bitte um Prüfung können per E-Mail an pflegevertraege@vzb.de oder per Post an die Verbraucherzentrale Brandenburg, Babelsberger Str. 18, 14473 Potsdam gesandt werden.

P.S. Ein Muster, wie ein „ordnungsgemäßer“ Pflegevertrag aussehen soll, ist auf den Seiten des AOK-Bundesverbandes abrufbar.

Quellen:
Pressemitteilung des Bundesministerium der Justiz vom 19. Mai 2016
Pressemitteilung der Verbraucherzentrale vom 12. Mai 2016