Bei Streit zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer wegen fehlerhafter Dienstleistungen oder defekten Waren können Verbraucher seit 1. April 2016 eine Verbraucherschlichtungsstelle einschalten, die über ein Schlichtungsverfahren eine Lösung herbeiführen soll. Das neue Verbraucherstreitbeilegungsgesetz bietet seitdem für Verbraucher eine Möglichkeit, ihr Recht – ohne Kostenrisiko eines Gerichtsverfahrens – durchzusetzen.
Dies betrifft auch Streitigkeiten aus dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG), also Streitigkeiten, die sich aus dem Vertrag mit Pflegeeinrichtungen ergeben können.
Auf diese Möglichkeiten muss der Heimbetreiber in seinen Verträgen hinweisen.
Neue Schlichtungsstelle
Zur Streitschlichtung wurde ein „Zentrum für Schlichtung“ eingerichtet. Dazu die Pressemitteilung des Bundsministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 21. April 2016:
Mit der neuen Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle, die zum 1. April auf Grundlage des neuen Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes ihre Arbeit aufgenommen hat, haben künftig auch Verbraucherinnen und Verbraucher in der Pflege die Möglichkeit, sich bei Rechtsstreitigkeiten an das „Zentrum für Schlichtung e.V.“ mit Sitz in Kehl zu wenden.
Die außergerichtliche Streitbeilegung erweitert die Handlungsoptionen von Verbraucherinnen und Verbrauchern im Falle von Streitigkeiten aus Verträgen, die dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz unterliegen. Erfasst werden Verträge, in denen ein Unternehmer an einen Verbraucher oder eine Verbraucherin Wohnraum vermietet und sich zugleich zur Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen verpflichtet. Ein Beispiel ist der Vertrag eines Pflegebedürftigen mit einem Pflegeheim.
„Die Möglichkeit, eine Schlichtungsstelle anzurufen, ist ein wichtiges Angebot für Verbraucherinnen und Verbraucher“, betont Staatssekretär Dr. Ralf Kleindiek. „Unseren Erfahrungen nach meiden sie aufgrund ihres Hilfebedarfs oftmals gerichtliche Auseinandersetzungen mit den Pflegeeinrichtungen. Die Verbraucherinnen und Verbraucher sind aufgrund ihres häufig hohen Lebensalters an schnellen und niedrigschwelligen Problemlösungen interessiert. Die außergerichtliche Streitbeilegung bietet diese Möglichkeit. Wichtig ist, dass sich die Pflegeeinrichtungen dem Verfahren jetzt öffnen. Das ist auch ein Zeichen für Transparenz und Qualität in der Pflege.“
Die Teilnahme an der außergerichtlichen Streitbeilegung ist für die Pflegeeinrichtungen grundsätzlich freiwillig. Aufgrund einer Änderung des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes muss aber der Unternehmer den Verbraucher nunmehr bei Vertragsabschlüssen ab dem 1. April 2016 im Vertrag darüber in Kenntnis setzen, inwieweit er bereit oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Das Recht der Verbraucherinnen und Verbraucher, bei Rechtsstreitigkeiten die Gerichte anzurufen, bleibt durch die neue Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle unberührt.
Die Schlichtungsstelle ist über www.verbraucher-schlichter.de zu erreichen.
Neue Informationspflichten im „Heimvertrag“:
In ab dem 1. April 2016 geschlossenen Verträgen muss über diese neue Schlichtungsmöglichkeit hingewiesen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Heimbetreiber keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Infoseiten im Internet unterhält. Er muss in jedem Fall dem Verbraucher klar und verständlich
- in Kenntnis setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und
- auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist; der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten.