„Die schriftliche Äußerung, „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wünschen, enthält für sich genommen nicht die für eine bindende Patientenverfügung notwendige konkrete Behandlungsentscheidung des Betroffenen. Die insoweit erforderliche Konkretisierung kann aber gegebenenfalls durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen erfolgen.“ – so der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Beschluss vom 6. Juli 2016 (Az. XII ZB 61/16).
Dieser Beschluss gleicht einem Paukenschlag gegen formularhaft verfasste bzw. ausgefüllte Patientenverfügungen. Denn der BGH lässt zu allgemein gehaltene Formulierungen wie der Wunsch nach einem „würdevollen Sterben“ oder die Ablehnung „lebensverlängernder Maßnahmen“ nicht mehr gelten. Sie sind ihm nicht konkret genug. Bereits verfasste Verfügungen und Vollmachten sind dahingehend also dringend zu überprüfen.
Dazu erklärt der Vorstand der Deutschen Stiftung Patientenschutz, Eugen Brysch:
„Dreißig Prozent der Deutschen haben bislang eine Patientenverfügung abgefasst. Viele sind sich nicht sicher, ob ihre Dokumente praxistauglich sind. Deshalb ist es gut, dass der BGH mit seinem Beschluss für Klarheit gesorgt hat. Formulierungen in Patientenverfügungen müssen hinreichend konkret sein. Denn schließlich geht es um Entscheidungen über Leben und Tod. Ankreuzformulare sind deshalb in der Regel unzureichend und wiegen die Verfasser in falscher Sicherheit. Nach dem Beschluss sind Millionen Deutsche aufgefordert, ihre Dokumente zu überprüfen.“
Hier eine Zusammenfassung des Beschlusses: So konkret wie möglich: Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung im Zusammenhang mit dem Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen weiterlesen