Hochgelobt und dennoch nicht ganz durchdacht sind die Leistungen, die Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 ab dem 01.01.2017 in Anspruch nehmen können.
Hochgelobt, weil der Gesetzgeber mit Einführung des Pflegegrad 1 künftig auch Personen berücksichtigt, die nur eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit bzw. ihrer Fähigkeiten haben. Sie können ab 01.01.2017 mit Teilhilfen und Unterstützungsleistungen erhalten, die den Verbleib in der häuslichen Umgebung sicherstellen sollen. Der Leistungskatalog dazu ist im ab dem Jahreswechsel geltenden § 28a SGB XI geregelt.
Ziel dieser Leistungen ist die möglichst lange Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Selbstständigkeit und damit Vermeidung schwerer Pflegebedürftigkeit. Laut Bundesministerium für Gesundheit wird mit bis zu 500.000 zusätzlichen Leistungsberechtigten gerechnet.
Genau diesem Personenkreis droht aber ab 01.01.2017 eine Versorgungslücke, die die Erhaltung der Selbstständigkeit (wieder) zunichte machen kann. Denn: Dieser Personenkreis hat künftig weder Anspruch auf Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI noch auf Übergangspflege nach §§ 37 Abs. 1a, 38 oder 39c SGB V.
Drohende Versorgungslücke für Pflegebedürftige mit künftigem Pflegegrad 1 weiterlesen