Die Krankentransport-Richtlinien regeln die Details zur ärztlichen Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransporten und Rettungsfahrten.
Nach dem aktuellen Wortlaut von § 8 Abs. 1 der Richtlinie können auch Fahrten zur ambulanten Behandlung verordnet und genehmigt werden, wenn der Patient einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen “aG“, “Bl“ oder “H“ oder einen Einstufungsbescheid gemäß SGB XI in die Pflegestufe 2 oder 3 bei der Verordnung vorlegt.
Dieser Wortlaut würde ab 1. Januar 2017 bedeuten, dass aufgrund der Überleitungsregeln Patienten ab dem Pflegegrad 3 Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung verordnet und genehmigt werden könnten (Pflegegrad 3 umfasst ab dem 1. Januar 2017 Versicherte aus der bisherigen Pflegestufe 2 – und aus der Pflegestufe 1, wenn eine eingeschränkte Alltagskompetenz vorliegt, siehe dazu aber unten). Anpassung der Krankentransport-Richtlinie an den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff weiterlesen