Die meisten Pflegebedürftigen werden in Deutschland von ihren Angehörigen zu Hause versorgt. Dies ist vom Gesetzgeber auch so gewollt, wie sich bereits aus § 3 Satz 1 SGB XI ergibt:
„Die Pflegeversicherung soll mit ihren Leistungen vorrangig die häusliche Pflege und die Pflegebereitschaft der Angehörigen und Nachbarn unterstützen, damit die Pflegebedürftigen möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung bleiben können.“
Deshalb ist es sachgerecht, dass der Gesetzgeber für Versicherungsansprüche gegen die Sozialversicherung sorgt. Mit dem Pflegestärkungsgesetz II wird die soziale Absicherung die Arbeitslosenversicherung- und Rentenversicherung betreffend zum 01.01.2017 verbessert. Verbesserte soziale Absicherung pflegender Angehöriger ab 2017 weiterlesen