Bisher war heftig umstritten, ob Entgelt- und Vergütungsveränderung durch einseitige Erklärung eines Heimbetreibers rechtens sind. Diese Frage hat in der Vergangenheit zahlreiche Gerichte beschäftigt, die dazu unterschiedlich entschieden.
Am 12. Mai 2016 hat der Bundesgerichtshof in dieser Frage ein Grundsatzurteil gefällt (III ZR 259/15), das nun im Volltext veröffentlicht wurde: Bei Änderungen der Berechnungsgrundlagen nach § 9 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes (WBVG) bedarf eine Entgelterhöhung zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Heimbewohners. Einer Erhöhung durch einseitige Erklärung und der unmittelbarer Einzug des erhöhten Preises ist mit diesem Urteil ein Riegel vorgeschoben.
Dies gilt unabhängig davon, ob der Heimbewohner selbst zahlt, Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung bekommt oder ob das Sozialamt für die Kosten aufkommt.
Keine Entgelterhöhung durch einseitige Erklärung des Heimträgers zulässig weiterlesen