Praxistest mit Notfalldaten

Ab Juni 2016 startet eine Testphase mit Ärzten aus der Region Münster und Umgebung für rund 4000 Notfalldatensätze von Patienten. Sie erproben das Anlegen des Notfalldatensatzes auf der elektronischen Gesundheitskarte.  Ziel des sogenannten „NFDM-Sprint“-Projekts ist es, zu untersuchen, ob die Anlage von Notfalldaten unter realen Bedingungen in Praxen und Kliniken funktioniert. Dies ist Voraussetzung für den ab Januar 2018 bestehenden Anspruch gesetzlich Versicherter auf Vorhaltung von E-Notfalldaten. Dieser Rechtsanspruch wurde zum Jahreswechsel mit dem E-Health-Gesetz eingeführt.

Den Startschuss des Projekts gab die zuständige Gesellschaft für Telematikanwendungen
der Gesundheitskarte mbH (gematik) mit seiner Vorstellung  der Testphase am 14. April 2016.

„Um zukünftig Akzeptanz für die Notfalldaten auf der elektronischen Gesundheitskarte zu erreichen, muss diese Anwendung praktikabel sein, also im medizinischen Alltag den Bedürfnissen der Ärzteschaft und der Patienten entsprechen. Das wollen wir mit NFDM-Sprint sicherstellen“

So Dr. Franz Bartmann, Vorsitzender des Ausschusses Telematik der Bundesärztekammer in der Auftaktveranstaltung.

NFDM bedeutet „Notfalldaten-Management“. Der Begriff Notfalldaten-Management steht für den Umgang mit Informationen, die auf der elektronischen Gesundheitskarte abgelegt werden und den Behandelnden in einer medizinischen Notfallsituation weiterhelfen. Im NFDM wird unterschieden zwischen

  • dem Notfalldatensatz (NFD) mit notfallrelevanten medizinischen Informationen und
  • dem Datensatz Persönliche Erklärungen (DPE) des Patienten.

Beide werden künftig auf der elektronischen Gesundheitskarte getrennt voneinander gespeichert und lassen sich im Notfall auch separat lesen.

Inhalt des Notfalldatensatzes (NFD) kann sein:

  • chronische Erkrankungen
  • frühere Operationen
  • regelmäßig eingenommene Medikamente
  • Allergien und Unverträglichkeiten
  • weitere wichtige medizinische Hinweise (Implantate etc.)

Der Datensatz Persönliche Erklärungen (DPE) soll Hinweise zum Aufbewahrungsort von einer Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und sonstigen Vertretungsregelungen enthalten.

Der Patient entscheidet, ob er einen NFD für sich anlegen lässt. Im Notfall dürfen Ärzte oder Notfallsanitäter diese Informationen ohne zusätzliche Einwilligung des Patienten lesen.

Derzeit sind Patienten noch skeptisch, was die Digitalisierung ihrer Gesundheitsdaten betrifft. Sie befürchten einen Datenmissbrauch. Dies ergibt sich aus einer aktuellen Befragung für das Healthcare-Barometer 2016.