Weiterentwicklung der Regelungen zur Qualitätssicherung

Basierend auf wissenschaftlichen Erkenntnissen über die Qualitätssicherung soll ein Gesamtverfahren in Verbindung mit der Qualitätsdarstellung in der ambulanten und stationären Pflege entwickelt werden.

Einrichtung eines Qualitätsausschusses

Kern der Regelungen ist die Umgestaltung der bisherigen Schiedsstelle zu einem entscheidungsfähigen Qualitätsausschuss. Der neue § 113b SGB XI sieht dazu insbesondere vor:

  • Die Schiedsstelle Qualitätssicherung wird zum Qualitätsausschuss, der wie bisher auch aus 20 Personen besteht.
  • Dieser hat die Aufgabe, Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Weiterentwicklung sowie Darstellung der Qualität der von Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen zu beschließen und die Aufgaben der Geschäftsstelle wahrzunehmen.
  • Die Vertragspartner nach § 113 SGB XI richten bis zum 31. März 2016 eine Geschäftsstelle des Qualitätsausschusses ein.
  • Die Geschäftsstelle nimmt auch die Aufgaben einer wissenschaftlichen Beratungs- und Koordinierungsstelle wahr. In erster Linie soll sie den Qualitätsausschuss fachlich beraten und die in Auftrag gegebenen wissenschaftlichen Arbeiten begleiten und für den Ausschuss aufbereiten.

Aufgaben des Qualitätsausschusses

Der Qualitätsausschuss vergibt Aufträge an fachlich unabhängige wissenschaftliche Einrichtungen und Sachverständige insbesondere zu folgenden Themen:

  • Entwicklung von Instrumenten für die Prüfung von stationären Pflegeeinrichtungen sowie für die Qualitätsberichterstattung; die wissenschaftlichen Grundlagen sollen hierfür bis zum 31. März 2017 vorliegen; die neuen Maßstäbe und Grundsätze sind bis zum 30. Juni 2017 zu vereinbaren
  • Instrumente für die Prüfung der Qualität und Qualitätsberichterstattung in der ambulanten Pflege; der Abschlussbericht der Sachverständigen soll bis zum 31. März 2018 vorliegen; die neuen Maßstäbe und Grundsätze sind bis zum 30. Juni 2018 zu vereinbaren
  • Module für die Befragung von Pflegebedürftigen als ergänzende Informationsquelle für die Bewertung der Lebensqualität im Rahmen der Qualitätsprüfung
  • Konzept für eine Qualitätssicherung in neuen Wohnformen
  • Empfehlungen zur Qualitätssicherung der häuslichen Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 5 SGB XI

Bisher wurden keine Messungen von Ergebnisqualität im Rahmen der Qualitätssicherung in den stationären Pflegeeinrichtungen vorgenommen. Das soll sich nun ändern:

  • Maßstäbe und Grundsätze für die stationäre Versorgung sollen über die bestehenden Vorgaben hinaus die zentrale Aufgabe erhalten, Anforderungen an ein indikatorengestütztes Gesamtverfahren zur Messung und Darstellung von Ergebnisqualität zu regeln.
  • Auf dieser Grundlage werden die Verfahren zur Datenübermittlung, -auswertung und -bewertung der einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung vereinbart.
  • Die dort gewonnenen Ergebnisse bilden die Grundlage für die GKV-Richtlinien zur Durchführung von Qualitätsprüfungen und deren Darstellung in Form von Pflegenoten.

Auch im ambulanten Bereich sollen Maßstäbe und Grundsätze ebenfalls eine Verknüpfung von Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität zum Inhalt haben.