Bisher konnte Verhinderungspflege (Ersatzpflege) für einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen und Kurzzeitpflege für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr – unter Anrechnung auf den jeweils anderen Leistungsbetrag – in Anspruch genommen werden. Da es bei dieser Regelung in der Praxis zu Umsetzungsschwierigkeiten und Auslegungsproblemen kam, wurde die Regelung vereinfacht. Die Zahlung des hälftigen Pflegegeldes ist ab 1. Januar 2016 während der Leistungsgewährung von Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege für die Dauer von bis zu acht Wochen je Kalenderjahr fort zu gewähren.
Die Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI wurde dementsprechend angepasst.
Das anteilige Pflegegeld, das während einer Kombinationsleistung zu gewähren ist, wird während einer Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI für bis zu acht Wochen und während einer Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr in Höhe der Hälfte der vor Beginn der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege geleisteten Höhe fortgewährt.