Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff führt zu einer vollkommen neuen Betrachtung von Pflegebedürftigkeit. Pflegebedürftige werden zukünftig immer gleichermaßen in ihren körperlichen, geistigen und psychischen Einschränkungen der Selbständigkeit begutachtet und eingestuft. Das wird dazu führen, dass sowohl ambulante als auch stationäre Einrichtungen ihre konkreten Angebote nochmals überprüfen und ggf. weiterentwickeln müssen:
- Im stationären Bereich muss das Angebot für die Bewohner noch stärker auf den Erhalt und die Wiedergewinnung der Selbständigkeit und der Fähigkeiten ausgerichtet sein. Eventuell sind dafür zusätzliche Fachkräfte aus anderen, bisher nicht in diesen Einrichtungen beschäftigten Sparten notwendig.
- Im ambulanten Bereich muss sich das Leistungsspektrum an dieser Neuausrichtung orientieren. Zum Angebot der Pflegedienste gehören nun auch körperbezogene Pflegemaßnahmen, Hilfen bei der Haushaltsführung und pflegerische Betreuungsmaßnahmen.
Im Hinblick auf den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff sind von den Vereinbarungspartnern der Landesrahmenverträge die Maßstäbe und Grundsätze für eine wirtschaftliche und leistungsbezogene, am Versorgungsauftrag orientierte personelle Ausstattung der Pflegeeinrichtungen zu überprüfen und anzupassen.
Dabei sind insbesondere bereits vorliegende Untersuchungen und Erfahrungswerte sowie handlungsleitende Verfahrensabsprachen zu berücksichtigen. Die Ausgestaltung der personellen Ausstattung in Pflegeeinrichtungen richtet sich nach den konkreten Gegebenheiten vor Ort und liegt bei den beteiligten Vereinbarungspartnern auf Einrichtungsebene.
Davon unabhängig erhalten die Vertragsparteien nach § 113 SGB XI die Aufgabe, unter Einbeziehung wissenschaftlichen Sachverstands bis zum 30. Juni 2020 ein fundiertes Verfahren zur einheitlichen Bemessung des Personalbedarfs sowohl in stationären als auch in ambulanten Einrichtungen der Pflege zu erarbeiten und zu erproben.
Ziel ist, auf der Basis des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und des neuen Begutachtungsverfahrens (NBA) den fachlich-konzeptionellen Rahmen für ein neues Instrument zur Ermittlung des qualitativen und quantitativen Personalbedarfs zu entwickeln, so dass der Personalbedarf von Pflegeeinrichtungen künftig vor Ort verhandelt werden kann.