Ab 1. Januar 2017 wird der Pflegegrad mit Hilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt (Neues Begutachtungsassessment – NBA), das in den letzten Jahren bereits in Modellversuchen ausführlich getestet wurde.
Fünf für alle Pflegebedürftigen einheitlich geltende Pflegegrade ersetzen das bisherige System der drei Pflegestufen und der zusätzlichen Feststellung von erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz.
Ausschlaggebend für die Einstufung in den jeweiligen Pflegegrad (PG) ist nach der neuen Definition der Pflegebedürftigkeit die Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder Fähigkeiten. Bei der Begutachtung ist das Ausmaß der Einschränkung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten in jedem dieser Bereiche zu prüfen und eine Gesamtbewertung vorzunehmen. Dann erfolgt die Einstufung in einen der fünf Pflegegrade.
Pflegegrad (PG) | Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder Fähigkeiten |
---|---|
PG 1 | Geringe |
PG 2 | Erhebliche |
PG 3 | Schwere |
PG 4 | Schwerste |
PG 5 | Schwerste mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung |