Pflegebedürftigkeit 2017

Der aktuelle Pflegebedürftigkeitsbegriff steht seit seiner Einführung in der Kritik, weil er nicht ausreichend pflegefachlich fundiert, defizitorientiert und vorrangig auf Alltagsverrichtungen in den Bereichen Mobilität, Ernährung, Körperpflege und hauswirtschaftliche Versorgung ausgerichtet ist. Kognitive oder psychische Beeinträchtigungen werden zu wenig berücksichtigt.

Neben dieser verkürzten Betrachtung ist er außerdem dem Vorwurf der „Minutenzählerei“ ausgesetzt, weil in der Begutachtung vorrangig festgestellt wird, wie viel Zeit bei der Unterstützung des Pflegebedürftigen erforderlich ist.

Ab 1. Januar 2017 gilt der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff, der wie folgt definiert ist (§ 14 SGB XI, Fassung ab 1.1.2017):

  • Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen.
  • Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Belastungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können.
  • Die Pflegebedürftigkeit muss (unverändert) auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate bestehen.

Durch den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff ändert sich also der Maßstab zur Bewertung der Pflegebedürftigkeit:

  • Gleichbehandlung aller Pflegebedürftigen durch Orientierung am Grad der Selbständigkeit und Fähigkeit
  • Gleichstellung von Pflegebedürftigen mit kognitiven Erkrankungen und psychischen Störungen mit körperlich Beeinträchtigten

Maßgeblich zur Prüfung sind die in § 14 Abs. 2 SGB XI (Fassung ab 1.1.2017) aufgeführten sechs Lebensbereiche inklusive der dort genannten pflegefachlich begründeten Kriterien:

  • Mobilität
  • kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  • Selbstversorgung
  • Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Ebenfalls zu berücksichtigen ist, inwieweit die Haushaltsführung noch bewältigt werden kann.

Diese Lebensbereiche korrespondieren mit den neuen Modulen, die für die Begutachtung ab 2017 verwendet werden (Neues Begutachtungsassessment – NBA) und aus denen sich die Pflegegrade errechnen.