Leistungen ab 2017

Festlegung der Leistungsbeträge im ambulanten Bereich:
Es erfolgt zunächst eine Orientierung an den alten Leistungsbeträgen und zwar jeweils an der dem Pflegegrad „darunter“ liegenden Pflegestufe (z. B. Pflegegrad 2 orientiert sich an Pflegestufe I). Bei Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz kommen noch alle Beträge der Übergangsleistungen nach § 123 ff. SGB XI in der Fassung bis 31. Dezember 2016 hinzu. Zu den Überleitungsregeln siehe ausführlich auch hier.

Festlegung der Leistungsbeträge im vollstationären Bereich:
Die Pflegesätze einer Pflegeeinrichtung enthalten ab 1. Januar 2017 den Leistungsbetrag der Pflegeversicherung für die Pflegegrade 2 bis 5 und immer gleich hohe pflegebedingte Eigenanteile der Pflegebedürftigen. Dieser pflegebedingte Eigenanteil wird in den Vergütungsverhandlungen speziell für jede Einrichtung ermittelt.

Neueinführung des Pflegegrades 1
Bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 1 handelt es sich vorrangig um somatisch beeinträchtigte Pflegebedürftige, mit geringem Bedarf an personeller Unterstützung (Teilhilfe bei Selbstversorgung, Verlassen der Wohnung, Haushaltsführung).

Diese Personen sollen solange wie möglich ihre Selbstständigkeit erhalten. Sie erhalten deshalb zahlreiche „präventive“ Beratungs- und Hilfeleistungen.

Siehe ausführlich:
Leistungen bei Pflegegrad 1

Rechtsanspruch auf den Entlastungsbetrag
Ziel des ab 1. Januar 2017 geltenden Entlastungsbeitrags (§ 45b SGB XI) ist es, die Pflegepersonen zu unterstützen sowie dem Pflegebedürftigen zu helfen, möglichst lange in der häuslichen Umgebung zu bleiben, soziale Kontakte aufrecht zu erhalten und den Alltag weiterhin möglichst selbständig bewältigen zu können. Dies entspricht inhaltlich der bisherigen Regelung.

Geändert hat sich allerdings die Höhe der Leistung. Bisher betrug diese bis zu 208 Euro. Ab 1. Januar 2017 liegt sie einheitlich für alle Pflegebedürftigen (Pflegegrad 1 bis Pflegegrad 5) bei 125 Euro monatlich.

Der Entlastungsbetrag wird weiterhin als Kostenerstattungsanspruch gestaltet.

Zusätzliche Betreuungsangebote für alle
Ab 1. Januar 2017 kann jeder Pflegebedürftige in den Genuss der zusätzlichen Betreuungsangebote kommen. Bisher war das davon abhängig, ob die Einrichtung dies mit der Pflegekasse verhandelt hat. Zukünftig ist sie verpflichtet, mit den Pflegekassen entsprechende Vereinbarungen zu schließen und gegebenenfalls zusätzliche Betreuungskräfte einzustellen. Diese werden nach wie vor vollständig durch die Pflegekasse finanziert.

Es wurde also ein individueller Rechtsanspruchs des Versicherten geschaffen, die die bisherige nur vergütungsrechtliche Regelung ablöst. Konsequenz: der Leistungserbringer hat kein Wahlrecht mehr, sondern muss die Leistung anbieten.

Übersicht über die Hauptleistungen

Leistung Pflegegrad (PG) in Euro
PG 1 PG 2 PG 3 PG 4 PG 5
Entlastungsbetrag 125 125 125 125 125
Geldleistung ambulant 316 545 728 901
Sachleistung ambulant 689 1298 1612 1995
Leistungsbetrag vollstationär 125 770 1262 1775 2005
bundesdurchschnittlicher pflegebedingter Eigenanteil (einheitlich für PG2 bis PG5) * 580 580 580 580

** zusätzlich einrichtungsspezifischer Eigenanteile für Unterkunft und Verpflegung sowie für Investitionskosten, Schätzung BMG

Siehe ausführlich: