Die Aufwandsentschädigung des Betreuers steht einem Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG entgegen. Dies entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 15 K 3228/16 E).
Hintergrund: Pflegt ein Steuerpflichtiger eine Person, die nicht nur vorübergehend hilflos ist, kann er einen einkommensteuerrechtlichen Pflege-Pauschbetrag (§ 33b Abs. 6 EStG) in Höhe von 924 EUR geltend machen, sofern folgende Voraussetzungen vorliegen:
Voraussetzung 1: Die Pflege muss in der Wohnung entweder des Steuerpflichtigen oder des Pflegebedürftigen erfolgen. Lebt der Pflegebedürftige im Heim, ist umstritten – und höchstrichterlich – noch nicht geklärt, ob diese Voraussetzung „Wohnung“ erfüllt ist; teilweise wird auf das „persönliche Umfeld“ abgestellt, teilweise auf den Grund, weshalb ein Umzug ins Heim erfolgte.
Voraussetzung 2: Die Pflegeperson darf keinerlei Einnahmen im Zusammenhang mit der Pflege erzielen. Neben dem Pflegegeld, das an die Pflegeperson weitergegeben wird, ist auch eine Aufwandentschädigung nach § 1835 BGB für ehrenamtliche Betreuer als Einnahme in diesem Sinn anzusehen, weshalb bereits aus diesem Grund die Inanspruchnahme des Pflege-Pauschbetrages vom Finanzgericht Düsseldorf ausgeschlossen wurde. Eine Ausnahme besteht nur, wenn die Einnahme – sozusagen als Durchlaufposten – komplett dazu verwendet wird, um Aufwendungen des Pflegebedürftigen zu bestreiten. Dann gelten diese Einnahmen als steuerunschädlich.
Dies sei aber bei der Aufwandentschädigung nach § 1835 BGB nicht der Fall – so das Finanzgericht Düsseldorf. Der Ersatz werde vom Betreuungsgericht nur gezahlt, wenn dem Vormund Aufwendungen z. B. für Fahrtkosten zu Ärzten entstehen; entschädigt werden soll also explizit die Pflegeperson.
Voraussetzung 3: Die Pflege muss von der Pflegeperson selbst durchgeführt werden und zwar in einem nicht unerheblichem Maße. Die Rechtsliteratur geht hier von folgender Regel aus: Die Pflegeperson muss einen Zeitaufwand von mindestens 10 % gemessen am pflegerischen Gesamtaufwand aufbringen.
Revision beim Bundesfinanzhof anhängig
Das FG Düsseldorf hat die Revision zugelassen, weil die Frage ob die Aufwandentschädigung nach § 1835 BGB zu den (schädlichen) „Einnahmen“ nach § 33b Abs. 6 EStG gehört, bislang ebenso nicht höchstrichterlich entschieden wurde, wie die Frage der Mindestpflegedauer (10 %-Grenze).
Zum Volltext des Urteils:
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/duesseldorf/j2017/15_K_3228_16_E_Urteil_20171113.html