Patientenrecht: Höchstfristen der Krankenkassen zur Antragsbearbeitung

Am 9. November 2016 hat Karl-Josef Laufmann, Patientenbeauftragte der Bundesregierung die Studie zu den Wirkungen des Patientenrechtegesetzes, das vor drei Jahren in Kraft getreten ist, vorgestellt.

Die Studie des IGES-Instituts zeigt: Versicherte und Patienten wissen inzwischen in vielen Bereichen sehr gut über ihre Rechte und Pflichten Bescheid. An einigen Stellen gibt es jedoch weiterhin Handlungsbedarf, so die Studie. Insbesondere informieren die Krankenkassen ihre Versicherten nicht ausreichend über die gesetzlichen Fristen bei Leistungsanträgen.

Dies sei zumindest hier auf FOKUS Pflegerecht nachgeholt. Hier die Fristen zum Nachlesen:

  • Krankenkassen müssen Anträge auf Gesundheitsleistungen innerhalb von drei Wochen bearbeiten und entscheiden.
  • Wird ein Gutachter eingeschaltet und um eine Stellungnahme gebeten, haben die Krankenkassen fünf Wochen Zeit.
  • Sechs Wochen Zeit, um einen Antrag zu bewilligen oder abzulehnen, haben die Krankenkassen, wenn es sich um ein zahnärztliches Gutachten handelt.

Wichtig: In beiden Fällen muss der Versicherte darüber informiert werden, dass ein Gutachter beauftragt wurde.

Kann die Krankenkasse die genannten Fristen nicht einhalten, muss sie das dem Versicherten rechtzeitig schriftlich mittteilen und dies auch begründen.

Schweigt die Krankenkasse, gilt die Leistung nach Ablauf der jeweiligen Frist als genehmigt. Der Versicherte kann die Leistung  aus seinen Mitteln „kaufen“ und die Kosten von der Krankenkasse zurückfordern.

Unbedingt beachten: Dies gilt nur für Leistungen, die im Leistungskatalog der Krankenkasse enthalten sind und bei denen auf den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz geachtet wird.

Rechtsgrundlage für diese Fristen ist § 13 Abs. 3a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V). Diese Rechtslage untermauert das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom März 2016, über das wir bereits im Frühjahr berichtet haben, siehe dazu den Beitrag „Leistungen sind durch dreiwöchiges Schweigen der Krankenkasse genehmigt.“

Hier gehts zur Pressemitteilung des Patientenbeauftragten.