Klassifikation der Selbstständigkeit
Die Punktbewertung der einzelnen Kriterien in den Module 1, 2, 4 und 6 erfolgt je nach Schwere der Ausprägungen der Beeinträchtigung der Selbständigkeit bzw. Fähigkeit. Dazu wurde folgende Klassifikation entwickelt:
Selbstständig:
Die Person ist fähig, eine Handlung oder Aktivität allein, d. h. ohne Unterstützung einer anderen Person durchzuführen. Selbstständig ist auch, wer eine Handlung unter Nutzung von Hilfsmitteln durchführen kann.
Überwiegend selbstständig:
Die Person kann den größten Teil der Aktivität selbstständig durchführen. Es entsteht nur geringer/mäßiger Aufwand für die Pflegeperson etwa durch Zurechtlegen von Gegenständen oder sonstigen Vorbereitungsmaßnahmen, Anstoßgeben durch Aufforderung, einzelne Handreichungen, Anwesenheit aus Sicherheitsgründen.
Überwiegend unselbstständig:
Die Person kann die Aktivität nur zu einem geringen Anteil selbstständig durchführen. Es sind aber Ressourcen vorhanden, so dass sie sich beteiligen kann. Dies setzt ggf. ständige Anleitung oder aufwändige Motivation auch während der Aktivität voraus oder Teilschritte der Handlung müssen übernommen werden. Zurechtlegen und Richten von Gegenständen, wiederholte Aufforderungen oder punktuelle Unterstützungen reichen nicht aus.
Unselbstständig:
Die Person kann die Aktivität in der Regel nicht selbstständig durchführen bzw. steuern, auch nicht in Teilen. Es sind kaum oder keine Ressourcen vorhanden. Motivation, Anleitung, ständige Beaufsichtigung reichen auf keinen Fall aus. Die Pflegeperson muss alle oder nahezu alle Teilhandlungen anstelle der betroffenen Person durchführen. Eine minimale Beteiligung ist nicht zu berücksichtigen (z. B. wenn sich die Person nicht durchgehend und nur mit kleinen Teilhandlungen beteiligt).
Berechnung und Ermittlung des Pflegegrades
Die Ermittlung des Pflegegrades erfolgt in mehreren Berechnungsstufen bezogen auf die sechs Module:
- Addierung der Einzelpunktwerte auf Modulebene
- Umrechnung der Einzelpunktwerte (entsprechend dem erreichten Punktbereich) in „gewichtete“ Punktwerte in Prozent nach folgender Regel:
Modul | Modulinhalt | Gewichtung |
---|---|---|
Modul 1 | Mobilität | 10 % |
Höchster Wert aus Module 2 oder Modul 3 | Kognitive und kommunikative Fähigkeiten Verhaltensweisen und psychische Probleme |
15 % |
Modul 4 | Selbstversorgung | 40 % |
Modul 5 | Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen | 20 % |
Modul 6 | Gestaltung des Alltagslebens, soziale Kontakte | 15 % |
- Aus den zusammengeführten, summierten gewichteten Punktwerten der 6 Module wird der „Gesamtpunktwert“ errechnet (0 bis 100). Zu vergeben sind maximal 100 Punkte (Punkteskalierung) zur Erreichung unterschiedlicher Pflegegrade (PG)
- Der Gesamtpunktwert bestimmt das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit. Daraus leitet sich der Pflegegrad ab:
Pflegegrad (PG) | Klassifikation | Punkte |
---|---|---|
kein PG | — | unter 12,5 |
PG 1 | geringe Beeinträchtigung | 12,5 bis unter 27 |
PG 2 | erhebliche Beeinträchtigung | 27 bis unter 47,5 |
PG 3 | schwere Beeinträchtigung | 47,5 bis unter 70 |
PG 4 | schwerste Beeinträchtigung | 70 bis unter 90 |
PG 5 | schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
Bei der Vergabe von 90 bis 100 Punkten (= Pflegegrad 5) stellen sich besondere Anforderung an die pflegerische Versorgung. Diese besondere Bedarfskonstellation liegt vor, wenn unabhängig vom Schwellenwert von 90 Punkten ein spezifischer, außergewöhnlich hoher Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung ausgewiesen wird. |
90 bis 100 |
Unser Pflegegradrechner „NBA-Tool“ hilft bei der Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit. Weitere Informationen erhalten Sie hier.