Künftig werden die Aktivitäten und Fähigkeiten des pflegebedürftigen Menschen in allen Lebensbereichen betrachtet.
Statt „Hilfebedarfen in Minuten“ wird ab 1. Januar 2017 bei der Begutachtung abgefragt: Was kann der Pflegebedürftige noch selbst bewerkstelligen, wobei und in welcher Tiefe benötigt er personelle Hilfe und Unterstützung im Alltag.
Diese Betrachtungsweise korrespondiert mit dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff der mit dem Pflegestärkungsgesetz II eingeführt wurde. Maßstab der Betrachtungsweise ist der Grad der Selbstständigkeit bei der Gestaltung des Alltags und der Durchführung von Aktivitäten bzw. die Abhängigkeit von personeller Hilfe.
Es wird also geprüft: „Welche Ressource hat der Mensch noch, was kann er noch alleine bewerkstelligen, wo benötigt er Unterstützung und Hilfe“.
Bei dieser umfassenden Betrachtung wird auch der Präventions- und Rehabiliationsbedarf geprüft und entsprechende Empfehlungen abgegeben: Welche Möglichkeiten gibt es, die körperlichen, geistigen und psychischen Fähigkeiten zu erhalten oder wiederherzustellen? Wie kann die Selbstständigkeit erhalten oder gestärkt werden?
Zur Erhebung wurde das „Neue Begutachtungsassessment (NBA)“ entwickelt.
Die Gutachter erheben anhand eines neuen Fragebogens den Grad der Selbstständigkeit in sechs Bereichen (Modulen) und ermitteln unter Anwendung eines Punkte- und Gewichtungssystems den Pflegegrad. Diese Bereiche (Module) entsprechen den in § 14 Abs. 2 SGB XI festgelegten Bereichen:
- Modul 1: Mobilität
- Modul 2: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
- Modul 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
- Modul 4: Selbstversorgung
- Modul 5: Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
- Modul 6: Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte
Bei der Begutachtung wird jedes Modul gesondert betrachtet und jeweils geprüft, wie selbstständig die Person die Aufgaben bewältigen kann bzw. inwieweit sie abhängig von personeller Unterstützung ist. Die Ergebnisse der einzelnen Bereiche werden dann gemäß den gesetzlichen Vorgaben in § 15 SGB XI unterschiedlich gewichtet. Daraus ergibt sich eine Gesamtbewertung. Auf dieser Basis erfolgt die Einstufung in einen der fünf Pflegegrade.
Ausgestaltet werden die gesetzlichen Vorgaben in § 15 und den Anlagen 1 und 2 des SGB XI durch die neuen Begutachtungs-Richtlinien, die am 12. Juli 2016 veröffentlicht wurden.
Siehe ausführlich: