In der heutigen Bundesratssitzung gab der Bundesrat dem „Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen“ grünes Licht. Damit kann das Gesetz ausgefertigt werden. Es tritt am Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Zudem hat der Bundesrat zu dem von der Bundesregierung neu eingebrachten „Gesetz zur Errichtung eines Transplantationsregisters“ Stellung genommen.
Beide Gesetzesentwürfe stellen wir hier kurz vor.
Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen künftig strafbar
Der Bundesrat gab am 13. Mai 2016 grünes Licht für die Einführung von zwei neuen Straftatbeständen im Strafgesetzbuch (StGB).
Ärzte oder andere Angehörige eines Heilberufs, die sich für die bevorzugte Verordnung bestimmter Arznei-, Heil- oder Hilfsmittel bestechen lassen, müssen künftig mit bis zu drei Jahren Haft rechnen.
Der neue Straftatbestand bezieht alle Heilberufe ein, die für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordern, also
- akademischen Heilberufe, deren Ausübung eine durch Gesetz und Approbations(ver-)ordnung geregelte Ausbildung voraussetzt: Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und Apotheker
- Gesundheitsfachberufe mit staatlicher Abschlussprüfung: Gesundheits- und Krankenpfleger, Altenpfleger, Ergotherapeuten, Logopäden und Physiotherapeuten
Er gilt für Sachverhalte sowohl innerhalb als auch außerhalb des Bereichs der gesetzlichen Krankenversicherung und betrifft sowohl die Verordnung oder den Bezug von Medikamenten und Hilfsmitteln also auch korruptive Absprachen, die die Weiterverweisung von Patienten an andere Leistungserbringer zum Gegenstand haben, mit der Folge, dass andere Leistungserbringer, die sich nicht auf solche Praktiken einlassen, im Wettbewerb benachteiligt werden und sich Patienten nicht mehr darauf verlassen können, dass die Entscheidung ausschließlich medizinischen Erwägungen
folgt und dem Patientenwohl dient.
Dies ergibt sich aus dem neuen § 299a StGB, der wie folgt lautet:
§ 299a Bestechlichkeit im Gesundheitswesen
Wer als Angehöriger eines Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er
- bei der Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten,
- bei dem Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, die jeweils zur unmittelbaren Anwendung durch den Heilberufsangehörigen oder einen seiner Berufshelfer bestimmt sind, oder
- bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial
einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge,wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- Prämienzahlungen von Pharmaunternehmen an Ärzte, mit denen das Verschreibungsverhalten zugunsten eines bestimmten Präparats beeinflusst werden soll (Urteil des BGH) vom 29. März 2012, Az: GSSt 2/11),
- Zuwendungen für die Zuführung von Patienten oder von Untersuchungsmaterial, beispielsweise an eine Klinik, an ein Sanitätshaus oder an ein Labor
- Umgehung der geltenden Preisvorgaben auf Bezugs- und Abgabeentscheidungen von Apothekern
Diesen Praktiken soll mit dem neuen Gesetz nun ein Riegel vorgeschoben werden.
Vereinfachte Datenweitergabe für das neue Transplantationsregister?
Die Bundesregierung plant die Einführung eines zentralen Transplantationsregisters, das alle relevanten Daten, die man für eine Transplantation benötigt, enthält.
Bislang werden diese Daten dezentral erfasst: Transplantationszentren, Koordinierungsstelle, Vermittlungsstelle sowie die mit der Nachsorge betrauten Ärzte erheben zu verschiedenen Zeitpunkten eine Vielzahl von Informationen zu Spendern und Empfängern.
Der aktuelle Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht vor, diese Daten an einem Ort zusammenzuführen – dem zentralen Transplantationsregister. Ziel der Zusammenführung von Daten ist es, deren Qualität und Verfügbarkeit zu steigern und die Dokumentation effektiver zu gestalten. Mit dem Transplantationsregister soll zudem die Grundlage für mehr Transparenz bei der Organspende geschaffen werden.
Der Bundesrat fordert in seiner Stellungnahme vom 13. Mai 2016 eine vereinfachte Datenweitergabe bei der Errichtung des geplanten bundesweiten zentralen Transplantationsregisters: Personenbezogene Daten sollten nach Meinung des Bundesrates dabei auch ohne Einwilligung von Organempfänger und Organlebendspender an das Transplantationsregister übermittelt werden dürfen. Ansonsten bestehe die Gefahr, dass diese Personengruppen nur fragmentarisch im Register erfasst würden.