Neuer Pflege-Qualitätsausschuss

Die bisherigen „Schiedsstellen Qualitätssicherung“ wurden durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) zum 1. Januar 2016 in einen neuen Qualitätsausschuss umgewandelt. Dieser Qualitätsausschuss soll die Instrumente der Qualitätsprüfung und der Qualitätsberichterstattung weiterentwickeln und das in die Kritik geratene System der Pflegenoten bzw. des Pflege-TÜVs reformieren.

Für den stationären Bereich sollen die neuen Instrumente bis zum 31. März 2017 vorliegen, für den ambulanten Bereich bis zum 30. Juni 2017. Es schließt sich dann eine Pilotphase an. Die Abschlussberichte sollen ein Jahr später vorliegen. 2018 sollen diese Instrumente dann durchgängig eingesetzt werden.

Im Vergleich zu den Schiedsstellen hat der Qualitätsausschuss mehr Entscheidungsbefugnisse erhalten. Zudem wird er von einer wissenschaftlich qualifizierten Geschäftsstelle unterstützt.

Der Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Pflegekassen und der Pflegeeinrichtungen zusammen. Hinzu kommen je ein Vertreter von den Trägern der Sozialhilfe und den kommunalen Spitzenverbänden. Eine Beteiligung der privaten Krankenversicherung und der Verbände der Pflegeberufe ist optional.  Die Verbände der Pflegeberufe sind insoweit in die Arbeit des Ausschusses einbezogen, als dass ein Vertreter der Verbände dem Ausschuss.

Vertreter von Selbsthilfeorganisationen von pflegebedürftigen und behinderten Menschen haben nur eine „beratende“ Stimme, also kein Stimmrecht.

Die Entscheidungen des Ausschusses, die einvernehmlich zu treffen sind, haben die Rechtswirkung einer vertraglichen Vereinbarung; sie sind dem Bundesministerium für Gesundheit zur Genehmigung vorzulegen.

Erweiterter Qualitätsausschuss bei strittigen Fragen

Nachdem in der Vergangenheit die Selbstverwaltungsorgane nicht wirklich gut funktioniert haben – der Gesetzgeber spricht in der Gesetzesbegründung  vom „Scheitern der pflegerischen Selbstverwaltung bei den bisherigen Pflege-Transparenzvereinbarungen“ – wird mit Einführung eines erweiterten Qualitätsausschusses entgegengesteuert, um „eine strukturierte und ergebnisorientierte Handlungsweise sicherzustellen“ (so die Gesetzesbegründung).

Sofern in der normalen Besetzung keine einvernehmliche Einigung zustande kommt, kann der Ausschuss auf Verlangen einer Vertragspartei oder auch des Bundesministeriums für Gesundheit in einen erweiterten Qualitätsausschuss umgewandelt werden. Es treten dann ein unparteiischer Vorsitzender und zwei weitere unparteiische Mitglieder hinzu. Auch gilt dann das Mehrheitsprinzip bei den Entscheidungen.

Nachgelesen werden können diese Neuerungen im neuen § 113b SGB XI.