Im Mai 2016 stellte die Bertelsmann-Stiftung mit der Weissen Liste ein unabhängiges Vergleichsportal zur Verfügung, in dem Internetnutzer sich ein besseres Bild von der Qualität in Pflegeeinrichtungen machen konnten. Wir berichteten. Für diese Weisse Liste wurden ausgewählte Ergebnisse der Qualitätsprüfungen nach §§ 114 ff. SGB XI verwendet. Das wurde von vielen Experten kritisch gesehen, vor allem, weil der sogenannte Pflege-TÜV, in dem diese Angaben erhoben wurden, dringend verbessert werden musste. Jetzt ist die Weisse Liste aufgrund fehlender Daten außer Betrieb. Carmen P. Baake erklärt, warum dies so ist.
Neue Pflegetransparenzvereinbarung (PTV) seit 01.01.2017 in Kraft
Seit dem 01.01.2017 gilt für Qualitätsprüfungen vollstationärer Pflegeinrichtungen eine neue Qualitätsprüfungs-Richtlinie (QPR) nach §§ 114 ff. SGB XI. In diesem Zusammenhang wurde auch die Vereinbarung angepasst, nach der ausgewählte Daten und Informationen aus den Qualitätsprüfungen veröffentlicht werden, die PTV.
Momentan keine einheitliche Datenbasis verfügbar
Im Rahmen von Regelprüfungen wird die Qualität in jeder Pflegeeinrichtung mindestens einmal pro Jahr geprüft. Da die QPR jedoch erst seit dem 01.01.2017 gilt, wurden danach erst wenige Einrichtungen geprüft. Bei der Mehrzahl der Pflegeeinrichtungen sind noch die „alten“ Ergebnisse verfügbar. Diese sind jedoch mit den Ergebnissen nach der neuen QPR nicht seriös vergleichbar. Der Weissen Liste der Bertelsmann-Stiftung wurde so die wichtigste Grundlage entzogen: Daten, die nach einem einheitlichen Verfahren erhoben wurden.
Kostenfreier Zugang zu den Daten muss vereinbart werden
Ein weiterer Kritikpunkt im Zusammenhang mit der Verwendung der von den Pflegekassen im Internet zur Verfügung gestellten Daten aus den Qualitätsprüfungen nach §§ 114 ff. SGB XI war die kostenfreie Nutzung. Davon profitierte nicht nur die Bertelsmann-Stiftung, sondern auch andere Organisationen, die nicht nur ausschließlich dem Gemeinwohl verpflichtet sind und die Ergebnisse Ihrer Recherchen kostenfrei zur Verfügung stellen. Und spätestens da stellte sich die Frage, weshalb andere mit Daten Geld verdienen können, deren Erhebung von der Versichertengemeinschaft der sozialen Pflegeversicherung bezahlt wurde.
Der Gesetzgeber hat sich dieser Frage im Dritten Pflegestärkungsgesetz angenommen. Danach dürfen die Pflegekassen die Daten gemeinnützigen Organisationen zur Verfügung stellen, sofern mit diesen eine Vereinbarung zur Nutzung der Daten und zum Entgelt getroffen wurde.
Ich gehe davon aus, dass die Bertelsmann-Stiftung an einer entsprechenden Vereinbarung arbeitet und die Weisse Liste spätestens am 01.01.2018 wieder in Betrieb geht. Dann wurde auch jede Pflegeeinrichtung nach der neuen QPR geprüft und die Daten sind wieder vergleichbar.
Carmen P. Baake ist Diplomökonomin und berät seit 2011 Pflegedienste und Sozialstationen zu betriebswirtschaftlichen und strategischen Themen. Zuvor war sie viele Jahre bei gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen beschäftigt. Daneben arbeitet sie als freiberufliche Dozentin und Fachautorin. Über den WALHALLA Fachverlag bietet sie aktuell folgende Seminare an:
Seit April 2017 in der Auslieferung: „Begutachtungsverfahren NBA – Pflegegrad bei Erwachsenen„.