Durch Änderungen im SGB V wurden durch das Krankenhausstrukturgesetz zum 1. Januar 2016 neue Anschlussversorgungsleistungen eingeführt. Zur Schließung einer bislang bestehenden Versorgungslücke gelten diese für Patienten, die nach einem Krankenhausaufenthalt oder einer ambulanten Behandlung vorübergehend weiter versorgt werden müssen und keinen Anspruch auf Leistungen der sozialen Pflegeversicherung haben.
Übergangspflege
Patienten, die Leistungen „wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung“ erhalten, können nun auch „Grundpflege“ und „hauswirtschaftliche Versorgung“ im Rahmen der häuslichen Krankenpflege erhalten (§ 37 Abs. 1a SGB V). Ein gleichzeitiger Bedarf an medizinischer Behandlungspflege ist in diesem Fall ausnahmsweise nicht erforderlich. Der Anspruch auf diese sogenannte Übergangspflege besteht für bis zu vier Wochen je Krankheitsfall. Er kann von der Krankenkasse in begründeten Ausnahmefällen nach Einschaltung des Medizinischen Dienstes verlängert werden.
Haushaltshilfe
Der Anspruch auf eine Haushaltshilfe in § 38 SGB V wird ergänzt, um Versorgungsproblemen im Falle schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit zu begegnen. Haushaltshilfen werden in diesen Fällen für längstens vier Wochen gewährt. Lebt im Haushalt ein Kind, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, verlängert sich der Leistungsanspruch auf längstens 26 Wochen.
Kurzzeitpflege
Mit Einfügung eines neuen § 39c SGB V („Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit“) wird zudem geregelt, dass Versicherte für eine Übergangszeit Anspruch auf Kurzzeitpflege entsprechend § 42 SGB XI haben, wenn Leistungen der häuslichen Krankenpflege nicht ausreichen, um ein Verbleiben in der Häuslichkeit zu ermöglichen. Dieser Anspruch soll nur zum Tragen kommen, wenn der Bedarf des Versicherten durch den neuen Anspruch in § 37 Abs. 1a SGB V nicht im erforderlichen Maße abgedeckt wird. Die Ausgestaltung der Leistung ist an die Kurzzeitpflege in der Pflegeversicherung (§ 42 SGB XI) angelehnt: Beschränkung des Anspruchs auf vier Wochen im Kalenderjahr und Übernahme der pflegebedingten Aufwendungen, Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege bis zu einem Höchstbetrag von derzeit 1612 Euro.