Leistungen zur Erhaltung und Wiederherstellung der Selbständigkeit und Vermeidung schwererer Pflegebedürftigkeit (§ 28a SGB XI [neu ab 1.1.2017])
Grundsätzlich werden die Leistungen der Pflegeversicherung ab 1. Januar 2017 für die Pflegegrade 2 bis 5 gewährt. Zum Zweck der Erhaltung und Wiederherstellung der Selbständigkeit und der Vermeidung schwererer Pflegebedürftigkeit wurde der Pflegegrad 1 für beeinträchtigte Pflegebedürftige geschaffen, die nur einen geringen Grad an personeller Unterstützung (Teilhilfe bei Selbstversorgung, Verlassen der Wohnung, Haushaltsführung) benötigen. Oft sind dies somatisch beeinträchtigte Menschen.
Der neue Pflegegrad 1 ist nicht mit der bisherigen Pflegestufe 1 zu verwechseln. Vielmehr werden diesem Pflegegrad künftig Personen zugeordnet, die bislang von der Pflegekasse keinerlei Leistungen erhielten. Das Bundesministerium für Gesundheit geht derzeit von ca. 500.000 Menschen aus, die ab 1. Januar 2017 Anspruch auf diese Leistungen haben:
- Pflegeberatung (§§ 7a, 7b SGB XI)
- Beratung in der eigenen Häuslichkeit (§ 37 Abs. 3 SGB XI)
- pauschaler Wohngruppenzuschlag (§ 38a SGB XI)
Versorgung mit Pflegehilfsmitteln (§ 40 SGB XI) - Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen (§ 40 SGB XI)
- Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen (§ 43b SGB XI)
- Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen (§ 45 SGB XI)
Zudem wird ein Entlastungsbetrag für Angebote zur Unterstützung im Alltag von monatlich bis zu 125 Euro als Kostenerstattungsanspruch gewährt (§ 45b SGB XI), bei Wohnen in einer vollstationären Einrichtung als monatlicher Zuschuss (§ 43 Abs. 3 SGB XI).
Wichtig: Diese Leistungen sind jeweils zu beantragen.