Präventionsgesetz

Ziel des „Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz)“ ist es, die Gesundheit direkt im Lebensumfeld – beispielweise in der KiTa, der Schule, am Arbeitsplatz oder im Pflegeheim – zu fördern. Zudem wurden die Früherkennungsuntersuchungen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene weiterentwickelt und der Impfschutz verbessert.

Das „Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention – PrävG“ wurde am  24. Juli 2015  im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I 2015, S. 1368). Die Änderungen treten am  25. Juli 2015 bzw. 1. Januar 2016 in Kraft.

Schwerpunktänderungen:

Mit Einführung der neuen Regelungen in den §§ 20-20h SGB V soll die nationale Präventionsstrategie umgesetzt werden.

Zielgerichtete Zusammenarbeit:
Neben der gesetzlichen Krankenversicherung werden die Unternehmen der privaten Krankenversicherungen sowie die weiteren Sozialversicherungsträger eingebunden. In einer Nationalen Präventionskonferenz legen sie unter Beteiligung von Bund, Ländern und Kommunen gemeinsame Ziele fest und verständigen sich auf ein gemeinsames Vorgehen.

Mehr Geld für Gesundheitsförderung:
Die Krankenkassen und Pflegekassen werden künftig mehr als 500 Mio. Euro in Maßnahmen der Gesundheitsförderung und Prävention investieren. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der Förderung in den Lebenswelten wie KiTa, Schule, Betriebe, Pflegeeinrichtungen, in der Kommune sowie im eigenen Wohnumfeld mit insgesamt mindestens rund 300 Mio. Euro jährlich.

Stärkung der Selbsthilfe:
Die finanzielle Unterstützung der gesundheitlichen Selbsthilfe wird um rund 30 Mio. Euro erhöht. Für Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen stellen die Krankenkassen ab dem Jahr 2016 je Versicherten 1,05 Euro zur Verfügung.

Prävention in Pflegeheimen:
Um Menschen in teil- und vollstationären Pflegeinrichtungen mit gesundheitsfördernden Angeboten zu erreichen und deren Lebensqualität zu verbessern, erhält die Soziale Pflegeversicherung einen Präventionsauftrag (§ 5 SGB XI).

Bestandteil des Begutachtungsverfahrens zur Einstufung der Pflegebedürftigkeit:
In § 18 Absatz 4 SGB XI wurde durch das PSG II mit Geltung ab 1. Januar 2016 als neuer Satz 4 die sogenannte Präventionsempfehlung eingefügt. Der neue § 18 Absatz Satz 4 bestimmt, dass im Rahmen der Einstufungsprüfung auch eine Feststellung zum Beratungsbedarf hinsichtlich primärpräventiver Leistungen der Krankenkassen nach § 20 Absatz 5 SGB V zu erfolgen hat.

Impfschutz für Kinder und Jugendliche:
Künftig soll der Impfschutz bei allen Routineuntersuchungen überprüft werden. Bei der Aufnahme eines Kindes in die KiTa muss ein Nachweis über eine ärztliche Impfberatung vorgelegt werden. Beim Auftreten von Masern in einer Gemeinschaftseinrichtung (z. B. KiTa, Schule, Hort) können die zuständigen Behörden ungeimpfte Kinder vorübergehend ausschließen. Neben dem SGB V ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG) entsprechend geändert worden.

Impfprävention für Erwachsene:
Auch Betriebsärzte sollen künftig allgemeine Schutzimpfungen vornehmen können. Medizinische Einrichtungen dürfen die Einstellung von Beschäftigten vom Bestehen eines erforderlichen Impf- und Immunschutzes abhängig machen. Zudem können Krankenkassen Bonus-Leistungen für Impfungen vorsehen.

Förderung des betrieblichen Gesundheitsmanagements:
Die Krankenkassen sollen künftig noch mehr als bisher die Beratung und Unterstützung von Unternehmen vor Ort sicherstellen und dabei Unternehmensorganisationen wie Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und Innungen beteiligen.

Präventionsempfehlung durch Ärzte:
Für Kinder, Jugendliche und Erwachsene wurden die Gesundheits- und Früherkennungsuntersuchungen weiterentwickelt (§§ 25, 26 SGB V). Besonderes Augenmerk soll nun auf individuelle Belastungen und auf Risikofaktoren für das Entstehen von Krankheiten gelegt werden. Ärzte erhalten die Möglichkeit, diesbezüglich Präventionsempfehlungen auszustellen.

Ausweitung der Hebammenhilfe:
Der Zeitraum für die Inanspruchnahme von Hebammenhilfe wird von bisher acht Wochen auf nun zwölf Wochen erweitert, auf ärztliche Anordnung auch länger (§ 24d SGB V).

Kinder- und Jugendhilfeleistung:
Die Stärkung der Familien in der Gesundheitskompetenz ist zudem in den Katalog der Kinder- und Jugendhilfeleistungen (Förderung der Erziehung in der Familie) aufgenommen worden (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII). Zu den Erlaubnistatbeständen zur Errichtung einer Tageseinrichtung gehört nun auch ein „gesundheitsförderliches Lebensumfeld“ in der Einrichtung (§ 45 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII).

Die Zusammenfassung wurde entnommen aus:
SOLEX – Die Datenbank zur Sozialleistungsrecht