Krankenhausstrukturgesetz

Das „Gesetz zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung – KHSG“ wurde am 17. Dezember 2015 im Bundesgesetzblatt verkündet  (BGBl. I 2015 S. 2229). Die dort aufgeführten Änderungen treten am 1. Januar bzw. 2. Januar 2016 in Kraft.

Schwerpunkt der strukturellen Neuerungen im SGB V sind Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität bei der Krankenhausversorgung (siehe §§ 135b bis 137b SGB V, § 275 bis 277 SGB V) und zur Erhöhung der Zahl der Pflegekräfte am Krankenbett (siehe dazu auch die Pressemitteilung des Bundesministeriums für Gesundheit).

Außerdem führt das Krankenhausstrukturgesetz neue Anschlussversorgungsleistungen in das SGB V ein. Zur Schließung einer bislang bestehenden Versorgungslücke gelten diese für Patienten, die nach einem Krankenhausaufenthalt oder einer ambulanten Behandlung vorübergehend weiter versorgt werden müssen und keinen Anspruch auf Leistungen der sozialen Pflegeversicherung haben.