Das „Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen sowie zur Änderung weiterer Gesetze“ (sog. E-Health-Gesetz) wurde am 28. Dezember 2015 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I 2015, S. 2408) . Die Änderungen treten am 29. Dezember 2015, 1. Januar 2016 bzw. 1. Januar 2017 in Kraft.
Schwerpunkte des Gesetzes:
Eine sichere digitale Infrastruktur soll die Gesundheitsversorgung verbessern. Bis Mitte 2018 sollen Arztpraxen, Apotheken und Krankenhäuser flächendeckend in ein digitales Netzwerk eingebunden werden und die Daten der ca. 70 Millionen gesetzlich Versicherten „vernetzt“ sein. Zur Einführung einer entsprechenden Telematikinfrastruktur wurden mit dem „Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen sowie zur Änderung weiterer Gesetze“ (sog. E-Health-Gesetz) entsprechende Stellschrauben im SGB V geschaffen.
Daneben wurden mit dem E-Health-Gesetz Neuerungen eingeführt, die den Leistungsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung betreffen:
Seit dem 1. Januar 2015 gilt als Berechtigungsnachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen in der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung ausschließlich die elektronische Gesundheitskarte. Die bisherige Krankenversichertenkarte hat seitdem ihre Gültigkeit verloren. Zur formalen Rechtsbereinigung wurden an verschiedenen Stellen des SGB V entsprechende Korrekturen vorgenommen (siehe z. B. § 15, § 264, § 291 SGB V).
Mit dem GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz wurde geregelt, dass ab dem 1. Januar 2016 alle erwerbsfähigen Leistungsberechtigten aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Krankenversicherung einheitlich versicherungspflichtig sind, soweit sie nicht privat krankenversichert oder dem System der privaten Krankenversicherung zuzuordnen sind. Die Familienversicherung ist nicht mehr vorrangig vor der Versicherungspflicht aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld II. Diese Regelung wurde nun noch mit der Anfügung eines neuen Satzes 3 in § 5 Abs. 5a SGB V ergänzt: Auch für Arbeitslosengeld II-Bezieher, die nicht gesetzlich krankenversicherungspflichtig sind, weil sie zuletzt vor dem Leistungsbezug privat krankenversichert waren oder dem System der privaten Krankenversicherung zuzuordnen sind, wird die Familienversicherung ausgeschlossen.
Bezüglich der elektronischen Gesundheitskarte wird in § 15 Abs. 6 SGB V klargestellt, dass der Versicherte für eine Neuausstellung der elektronischen Gesundheitskarte eine Gebühr in Höhe von fünf Euro zahlen muss, wenn er dies „verschuldet“ hat oder wenn eine Ausstellung aus vom ihm verschuldeten Gründen nicht erfolgen kann und stattdessen die Krankenkasse eine zur Überbrückung von Übergangszeiten befristete Ersatzbescheinigung als Versicherungsnachweis ausstellen muss (z. B. wenn der Versicherte seiner bestehenden Mitwirkungspflicht zur Einreichung eines Lichtbildes nicht nachkommt).
Schutzimpfungen, die wegen eines im Rahmen der Ausbildung bzw. des Studiums vorgeschriebenen Auslandsaufenthalts erforderlich sind, gehören nun zu den Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 20i Abs. 1 SGB V).
Zur Verbesserung der Arzneimitteltherapiesicherheit haben Patienten, die mindestens drei verordnete Medikamente anwenden, ab 1. Oktober 2016 einen Anspruch auf Erstellung und Aushändigung eines Medikationsplan in Papierform (§ 31a SGB V [neu]). Dieser Plan muss aktuell gehalten werden. Der Medikationsplans kann dabei auch von anderen Leistungserbringern auf Stand gebracht werden. Insbesondere Apotheker sind verpflichtet, bei Abgabe eines Arzneimittels eine entsprechende Aktualisierung vorzunehmen, wenn der Patient dies wünscht. Zudem muss sichergestellt werden, dass der Patient einen umfassenden Medikationsplan erhält, auf dem seine aktuelle Gesamtmedikation übersichtlich und patientenverständlich abgebildet ist, und ihm nicht von verschiedenen Ärzten mehrere gleichzeitig gültige Medikationspläne ausgestellt werden. Die hierfür erforderliche Vorgehensweise bzw. die Rahmenbedingungen und Maßnahmen sind durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung und den Spitzenverband Bund der Krankenkassen bis zum 30. Juni 2016 festzulegen.
Die Zusammenfassung wurde entnommen aus:
SOLEX – Die Datenbank zur Sozialleistungsrecht