Begutachtungs-Richtlinien 2017

Zur Begutachtung nach dem Neuen Begutachtungsassessment ist es notwendig, die Begutachtungs-Richtlinien auf die ab 1. Januar 2017 geltenden Vorgaben umzuarbeiten.

In § 17a Abs. 1 SGB XI findet sich eine Weisung an den GKV-Spitzenverband zu einer termingebundenen Anpassung der Begutachtungs-Richtlinien um die Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs sicherzustellen. Die überarbeiteten Richtlinien müssen bis spätestens 24. Mai 2016 dem Bundesministerium für Gesundheit zur Genehmigung vorliegen. Das Ministerium hat dann zwei Monate Zeit (also bis 23. Juli 2016) die neuen Regelungen zu prüfen und gegebenenfalls zu beanstanden.

Der GKV-Spitzenverband hat im § 17 a SGB XI vorgegebenen Fristrahmen am 15. April 2016 die neuen Begutachtungs-Richtlinien beschlossen und an diese an das Bundesministerium für Gesundheit zur Genehmigung weitergeleitet. An der Entwicklung der neuen Richtlinien beteiligt waren

  • der Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen,
  • die Kassenärztlichen Bundesvereinigung,
  • die Bundesverbände der Pflegeberufe,
  • die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege,
  • die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe,
  • die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene,
  • die Bundesverbände privater Alten- und Pflegeheime sowie
  • die Verbände der privaten ambulanten Dienste

Die auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen wirkten beratend mit.

Das Bundesministerium für Gesundheit hat den Richtlinien mit Schreiben vom 17. Juni 2016 mit Korrekturauflagen zugestimmt. Diese Auflagen wurden fristgerecht umgesetzt und in die jetzt vorliegende Fassung eingearbeitet.

Mit den neuen Begutachtungs-Richtlinien werden die ab 1. Januar 2017 geltenden gesetzlichen Vorgaben in § 15 i.V.m. den Anlagen 1 und 2 des SGB XI zum neuen Begutachtungsverfahren (Neues Begutachtungsassessement) ausgestaltet. Sie sind künftig die verbindliche Maßgabe für die Begutachtung nach dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff.

Hier gehts zu den neuen „Richtlinien zum Verfahren der Feststellung von Pflegebedürftigkeit sowie zur pflegefachlichen Konkretisierung der Inhalte des Begutachtungsinstruments nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuches (Begutachtungs-Richtlinien – BRi)„, Download über die Seiten des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.V. (MDS).

Inkrafttreten werden die neue Begutachtungs-Richtlinien am 1. Januar 2017.

Diese Richtlinien gelten dann für alle Anträge auf Leistungen der Pflegeversicherung, die ab 1. Januar 2017 gestellt werden. Für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2016 gestellt werden, gelten die bisherigen Richtlinien weiter.