Die Vorbereitungen zur Pflegesatzüberleitung in vollstationären Einrichtungen ist in vollem Gange. Bei der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben zeigen sich jedoch in der Praxis einige Probleme. Als Beispiel sei bei der Berechnung des einrichtungseinheitlichen Eigenanteils die Bezugsgröße genannt. So darf die monatliche Berechnung des einrichtungseinheitlichen Eigenanteils laut Gesetz entweder kalendertäglich oder mit einem Monatsschnitt von 30,42 erfolgen – was allerdings mathematische Folgewirkungen haben kann.
In den „Gemeinsamen Empfehlungen des BMG sowie der Verbände der Leistungsträger und Leistungserbringer auf Bundesebene zur Umsetzung einer einheitlichen und rechtssicheren Vergütungsabrechnung in vollstationären Pflegeinrichtungen“ wird folgendes Vorgehen vorgeschlagen:
- Die Pflegesätze und der einrichtungseinheitliche Eigenanteil (EEE) werden auf Grundlage einer monatlichen Durchschnittsbetrachtung auf Basis von 30,42 Tagen als täglicher und monatlicher Wert im Rahmen der Vergütungsvereinbarung ermittelt d. h. es wird in der Regel mit einheitlichen und gleichen Monatsbeträgen gerechnet.
- Bei der Ermittlung des durchschnittlichen monatlichen und täglichen EEE kommt es zwangsläufig zu Rundungsdifferenzen im Cent-Bereich, die allerdings der gesetzlichen Anforderung nicht entgegenstehen, sondern als systembedingt akzeptiert werden.
- Alle Entgeltbestandteile sollen zukünftig in Höhe des festgesetzten monatlichen Durchschnittswertes auf Basis von 30,42 Tagen unabhängig von der konkreten Anzahl der Kalendertage des Monats in Rechnung gestellt werden.
- Bei Ein- und Austritt im laufenden Monat wird der in der Vergütungsvereinbarung vereinbarte Pflegesatz pro Tag als Basis für die Abrechnung der Anwesenheitstage genutzt.
- Die Berechnung des Abschlags nach § 87a Abs. 1 Satz 7 SGB XI (Abzug von 25 %) zur Berücksichtigung von Abwesenheitszeiten erfolgt im Bereich des pflegebedingten Aufwands auf Basis des vereinbarten Pflegesatzes pro Tag unter Berücksichtigung der individuellen Landesregelungen. Der Monatsbetrag reduziert sich demnach um den Abschlagsbetrag für die relevanten Tage.
- Der Besitzstandsschutzbetrag ermittelt sich aus der Differenz zwischen den individuellen Eigenanteilen für den Monat Dezember 2016 auf Basis von 30,42 Tagen und dem individuellen Eigenanteil auf Basis von 30,42 Tagen für Januar 2017.
- Der Besitzstandsschutzbetrag ist ein Monatsbetrag und wird auch für Teilmonate voll geleistet.
- Bei Abwesenheiten wird der Besitzstandsschutzbetrag grundsätzlich in voller Höhe weiter gezahlt. Im Fall der Kürzung der Leistungsbeträge durch die zuständige Pflegekasse kann der Besitzstandsschutzbetrag anteilig im gleichen Umfang gekürzt werden.
Folgender Hinweis findet sich zudem in den Empfehlungen: Einrichtungen, die trotzdem bei der Abrechnung täglicher Pflegesätze bleiben, müssen den Pflegebedürftigen in den Pflegegraden 2 bis 5 ebenfalls einheitliche tägliche Eigenanteile in Rechnung stellen.
Die komplette Empfehlung, die auch Berechnungsbeispiele enthält, kann über die Seite www.Regionaldialog-Pflege.de abgerufen werden.