Seit 1. Oktober 2017 sind elektronische Gesundheitskarten (eGK) der ersten Generation („G1“) nicht mehr gültig. Die Software in den Praxen erkennt nur noch Karten der Generation „G1+“ und Generation „G2“ mit der Konsequenz, dass Arztpraxen nicht mehr wie gewohnt mit der Kasse abrechnen können. Bringt man keine gültige Karte bei, droht eine Privatabrechnung durch den Arzt.
Ob die eigene Karte nicht mehr einzulesen ist, lässt sich leider nicht immer sicher feststellen. Karten der ersten Generation tragen (meist) das Kürzel „G1“ oben rechts auf der Vorderseite unter dem Schriftzug „Gesundheitskarte“.

Dies gilt allerdings auch manchmal für Karten der weiterhin gültigen Generation 1+. Beispielsweise trägt die Gesundheitskarte der Techniker Krankenkasse das Merkmal „G1“. Auf Nachfrage wurde von der Techniker bestätigt, dass alle vorliegenden Karten bereits der Generation „G1+“ angehören und damit weiterhin ausgelesen werden können.
Klar erkennbar dagegen sind Karten der zweiten Generation, die das Kürzel „G2“ tragen.
Das Ablaufdatum, das auf der Karte steht, ist hingegen kein Indiz, ob die Karte weiter gültig ist.
Einige Krankenversicherte, die eine „G1“-Karte haben, können daher nur bei ihrem nächsten Arztbesuch herausfinden, ob ihr Karte einlesbar ist oder nicht.
Nicht einlesbar und jetzt?
Patienten, die noch eine Gesundheitskarte der ersten Generation für ihre Arztbesuche nutzen, sind natürlich noch weiterhin krankenversichert, müssen sich aber auf eine etwas aufwendigere Prozedur bei ihrem nächsten Arztbesuch einstellen.
Wie der GKV-Spitzenverband mitteilt, ist von den Praxen in diesen Fällen ein Ersatzverfahren durchzuführen:
Patientendaten müssen in der Arztpraxis händisch erhoben werden, so die Verbraucherschützer. Danach muss man noch unterschreiben, dass man bei der entsprechenden Kasse versichert ist. Eine Privatrechnung darf der Arzt in diesem Fall zunächst direkt ausstellen, stellt der GKV-Spitzenverband klar.
Binnen zehn Tagen muss der Patient dann eine gültige Karte nachreichen oder den Versicherungsschutz anderweitig nachweisen.
Privatrechnung droht bei Nichtvorlegen der Karte
Geschieht dies nicht, darf der Arzt nach Ablauf der 10-Tage-Frist eine Privatrechnung stellen. Um das Geld in Form einer Rückerstattung zurückzubekommen, hat man dann noch bis Quartalsende – also bis Ende des Jahres 2017 – Zeit, einen Nachweis zu erbringen.
Dazu der GKV-Spitzenverband: „Wenn dem Arzt bis zum Ende des Quartals, in dem die Behandlung erfolgte, eine zum Zeitpunkt der Behandlung gültige eGK nachgereicht oder wenn dem Arzt bis zum Ende des Quartals ein zum Zeitpunkt der Behandlung bestehender Leistungsanspruch des Versicherten von der zuständigen Krankenkasse anderweitig nachgewiesen wird, ist der Arzt verpflichtet, die Privatvergütung zurückzuerstatten.“
Klären Sie, ob Ihre Karte noch gilt
Um unangenehme Situationen beim Arztbesuch zu vermeiden, sollten Sie bei Vorliegen einer Gesundheitskarte „G1“ im Zweifelsfall bei der Krankenkasse nachfragen, ob Ihre Karte weiterhin gültig ist (also aus der Generation „G1+“ stammt).
Prüfen Sie, ob die Versicherung Ihnen bereits eine neue Karte zugeschickt hat, Sie diese aber noch nicht einsetzen.