Im Zusammenhang mit dem einrichtungseinheitlichen Eigenanteil hatten wir den Besitzstandsschutz auf Leistungen der vollstationären Pflege für die Versicherten erklärt, die am 31.12.2016 Anspruch auf vollstationäre Pflege nach § 43 SGB XI haben.
Wechseln diese Versicherten nach dem 01.01.2017 das Pflegeheim, ist momentan ungeklärt, wie hoch der Zuschlag ist, den die Pflegekasse im Rahmen des Besitzstandsschutzes an das Pflegeheim zahlt.
Auffassung des GKV-Spitzenverbandes
In seinem am 26.04.2016 veröffentlichten Gemeinsamen Empfehlung zu den leistungsrechtlichen Vorgaben der gesetzlichen Pflegeversicherung ab 01.01.2017 vertritt der GKV-Spitzenverband folgende Position:
„Bei Wechsel der vollstationären Pflegeeinrichtung nach dem 01.01.2017 bleibt der Besitzstandsschutz erhalten, jedoch begrenzt auf die Höhe des Zuschlages, der vor dem Wechsel an die Einrichtung zu zahlen war.“
Ist also der einrichtungseinheitliche Eigenanteil des Pflegeheimes, in das der Pflegebedürftige nach dem 01.01.2017 umzieht, höher als der einrichtungseinheitliche Eigenanteil der Pflegeeinrichtung, in der er vorher war, muss er die Differenz aus eigener Tasche bezahlen.
Auffassung des Gesetzgebers
Der Gesetzgeber sieht das anders. Zumindest lässt sich das dem am 23.9.2016 erstmals im Bundesrat behandelten Entwurf des Dritten Pflegestärkungsgesetzes (PSG III) entnehmen. Danach soll der in § 141 SGB XI enthaltene Besitzstandsschutz um folgenden Absatz 3a ergänzt werden:
„(3a) Wechseln Pflegebedürftige zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 31. Dezember 2021 das Pflegeheim, so ermittelt sich der von der Pflegekasse an die neue Pflegeeinrichtung nach Absatz 3 Satz 1 von Amts wegen ab dem Zeitpunkt des Wechsels zu zahlende Zuschlag aus der Differenz zwischen dem einrichtungseinheitlichen Eigenanteil nach § 92e oder nach § 84 Absatz 2 Satz 3, den die Pflegebedürftigen im Monat Januar 2017 in der neuen Einrichtung zu tragen haben oder zu tragen gehabt hätten, und dem individuellen Eigenanteil, den die Pflegebedürftigen im Monat Dezember 2016 in der neuen Einrichtung zu tragen gehabt hätten. Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.“
Konkret heißt das, die Pflegekasse muss ggf. ihren Zuschlag von Amts wegen erhöhen, wenn der Pflegebedürftige in der Zeit vom 01.01.2017 bis 31.12.2021 in ein anderes Pflegeheim umzieht und dort der einrichtungseinheitliche Eigenanteil im Januar 2017 höher war als in seinem bisherigen Pflegeheim.
Das Gesetzgebungsverfahren zum Dritten Pflegestärkungsgesetz wird zeigen, welche Auffassung sich durchsetzt. Bis dahin bleibt der Besitzstandsschutz für vollstationäre Pflege nach § 43 SGB XI bei einem Pflegeheimwechsel unklar.