Bearbeitungsfrist und Strafzahlung der Pflegekassen ab 1.11.2016 ausgesetzt

Bisher galt: Erteilt die Pflegekasse den schriftlichen Bescheid über den Antrag nicht innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags, hat die Pflegekasse nach Fristablauf für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung unverzüglich 70 Euro an den Antragsteller zu zahlen, wenn sie die Verzögerung zu vertreten hatte.

Dies ändert sich nun ab 1. November 2016. Ab diesem Zeitpunkt wird die 25-Tage-Arbeitsfrist und damit zusammenhängend die „Strafzahlung“ ausgesetzt.

Um die Umstellung und zu erwartendes erhöhtes Begutachtungsaufkommen zu bewerkstelligen, wurden mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) entsprechende Übergangsregelungen in das SGB XI eingefügt (§ 18 Abs. 2b bis 31.12.2016, § 142 Abs. 2 ab 1.1.2017).

Im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens zum PSG II hatte der Gesetzgeber das ursprünglich erst ab dem 01.01.2017 Aussetzen der vorgenannten Frist auf den 01.11.2016 vorgezogen. Vergessen wurde dabei allerdings, auch die „Strafzahlungen“ auszusetzen. Dieses Versäumnis holt der Gesetzgeber mit dem „Gesetz zur Errichtung eines Transplantationsregisters„, das am 14.10.2016 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, nach. Hiernach enthält Artikel 2a die Anweisung, folgenden Satz an den § 18 Abs. 3b anzufügen:

Die Sätze 1 bis 3 finden vom 1. November 2016 bis 31. Dezember 2017 keine Anwendung“.

Diese Sätze 1 bis 3, die nach diesem neu angefügten Satz keine Anwendung finden, lauten:

„1Erteilt die Pflegekasse den schriftlichen Bescheid über den Antrag nicht innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags oder wird eine der in Absatz 3 genannten verkürzten Begutachtungsfristen nicht eingehalten, hat die Pflegekasse nach Fristablauf für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung unverzüglich 70 Euro an den Antragsteller zu zahlen. 2Dies gilt nicht, wenn die Pflegekasse die Verzögerung nicht zu vertreten hat oder wenn sich der Antragsteller in stationärer Pflege befindet und bereits als mindestens erheblich pflegebedürftig (mindestens Pflegestufe I) anerkannt ist. 3Entsprechendes gilt für die privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchführen.“

Aussetzung der Frist gilt nicht für bei verkürzten Begutachtungsfristen

Diese Aussetzung gilt aber nur für die „normalen“ Begutachtungsfristen, nicht für das verkürzte Verfahren in Eilfällen nach § 18 Abs. 3 SGB XI („Schnelleinstufung“). Wie wir bereits beschrieben haben (siehe den Beitrag „Ausnahmen zur Aussetzung der 25-Tage-Arbeitsfrist„), gilt hier – ebenso wie in in Fällen eines „besonders dringlicher Entscheidungsbedarfs“ nach § 18 Abs. 2b SGB XI – vollumfänglich die 25-Tage-Frist.

Strafzahlung ist auch in verkürzten Verfahren ausgesetzt

Nachdem mit dem oben zitierten neu angefügten Satz in § 18 Abs. 3b die Sätze 1 bis 3 als nicht anwenbar erklärt werden, wird die Strafzahlung auch für verkürzte Verfahren ausgesetzt (siehe oben den zitierten Satz 1 von § 18 Abs. 3b „.. oder wird eine der in Absatz 3 genannten verkürzten Begutachtungsfristen nicht eingehalten“).

Mit anderen Worten: Die verkürzten Bearbeitungsfristen von einer bzw. zwei Wochen gibt es zwar unverändert. Die Nichteinhaltung dieser Fristen kann aber bis zum 31.12.2017 nicht mehr mit einer Strafzahlung geahndet werden.