Arbeitshilfe für Pflege-Netzwerke vor Ort

Ab 1. Januar 2017 können sich Pflegekassen und private Versicherungsunternehmen an selbst organisierten Gesundheitsnetzwerken für eine strukturierte Zusammenarbeit in der Versorgung beteiligen und diese mit bis zu 20.000 Euro jährlich auf Ebene der Kreise/kreisfreien Städte fördern. Die regionale Zusammenarbeit in der Versorgung pflegebedürftiger Menschen vor Ort soll so gestärkt werden.

Wie aber ein Netzwerk gründen? Welche Rechtsform ist die Richtige? Wie ist die Finanzierung sichergestellt?

Die finanzielle Fördermöglichkeit von Netzwerken macht der neue Wortlaut von § 45c Absatz 9 SGB XI möglich, der durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) zum 1. Januar 2017 eingeführt wird:

§ 45c Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamts, Verordnungsermächtigung

(9) Zur Verbesserung der Versorgung und Unterstützung von Pflegebedürftigen und deren Angehörigen sowie vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen können die in Absatz 1 genannten Mittel auch für die Beteiligung von Pflegekassen an regionalen Netzwerken verwendet werden, die der strukturierten Zusammenarbeit von Akteuren dienen, die an der Versorgung Pflegebedürftiger beteiligt sind und die sich im Rahmen einer freiwilligen Vereinbarung vernetzen. Die Förderung der strukturierten regionalen Zusammenarbeit erfolgt, indem sich die Pflegekassen einzeln oder gemeinsam im Wege einer Anteilsfinanzierung an den netzwerkbedingten Kosten beteiligen. Je Kreis oder kreisfreier Stadt darf der Förderbetrag dabei 20.000 Euro je Kalenderjahr nicht überschreiten. Den Kreisen und kreisfreien Städten, Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen im Sinne des § 45d sowie organisierten Gruppen ehrenamtlich tätiger sowie sonstiger zum bürgerschaftlichen Engagement bereiter Personen im Sinne des Absatzes 4 ist in ihrem jeweiligen Einzugsgebiet die Teilnahme an der geförderten strukturierten regionalen Zusammenarbeit zu ermöglichen. Für private Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchführen, gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend. Absatz 7 Satz 1 bis 4 und Absatz 8 finden entsprechende Anwendung. Die Absätze 2 und 6 finden keine Anwendung.

Den bundesweit insgesamt 402 Kreisen oder kreisfreien Städten stehen damit Mittel des Ausgleichsfonds zur Verfügung. Dieser Fond bildet sich aus den Beiträgen aus den Rentenzahlungen, den Überschüssen aus Betriebsmitteln und Rücklagen der Pflegekassen und dem vom Gesundheitsfond überwiesenen Beiträgen der Versicherten. Insgesamt stehen über acht Millionen Euro pro Jahr für die Netzwerkarbeit zur Verfügung.

Werkzeugkasten Demenz

Die „Zukunftswerkstatt Demenz“ stellt in seinem Online-Informationsportal (www.demenznetzwerke.de) praxisnahe Empfehlungen für den Auf- und Ausbau regionaler Netzwerke zur Verfügung. Als Informations- und Wissenspool stellt es organisatorische und rechtliche Informationen zur Gründung, Finanzierung und Betreibung von regionalen Netzwerken zur Verfügung, die nicht nur für Selbsthilfeorganisationen mit dem Themenschwerpunkt „Demenz“ interessant sind.

Vorausgegangen ist die bundesweite Studie „Demenznetzwerke in Deutschland“. Die unter Federführung des Deutschen Zentrums für Neurodegenerative Erkrankungen ( www.dzne.de) durchgeführte Untersuchung analysierte Erfolgsfaktoren regionaler Demenznetzwerke und bereits bestehender Netzwerkstrukturen, Finanzierungskonzepte sowie Bedürfnisse der Netzwerknutzer und ihrer Angehörigen.

Die Studienerkenntnisse wurden in den „Werkzeugkasten Demenz“ überführt und stehen nun kostenlos zur Verfügung.