Anspruch auf verständlichen Medikationsplan

Patienten, die mindestens drei verordnete Medikamente anwenden, haben ab 1. Oktober 2016 einen Anspruch auf Erstellung und Aushändigung eines Medikationsplan in Papierform (§ 31a SGB V [neu eingefügt zum 1.1.2016]).

Dieser Plan muss aktuell gehalten werden. Der Medikationsplan kann dabei auch von anderen Leistungserbringern auf Stand gebracht werden. Insbesondere Apotheker sind verpflichtet, bei Abgabe eines Arzneimittels eine entsprechende Aktualisierung vorzunehmen, wenn der Patient dies wünscht.

Zudem muss sichergestellt werden, dass der Patient einen umfassenden Medikationsplan erhält, auf dem seine aktuelle Gesamtmedikation übersichtlich und patientenverständlich abgebildet ist, und ihm nicht von verschiedenen Ärzten mehrere gleichzeitig gültige Medikationspläne ausgestellt werden.

Diese Neuerung wurde durch das sogenannte E-Health-Gesetz in das SGB V eingefügt.

Die hierfür erforderliche Vorgehensweise bzw. die Rahmenbedingungen und Maßnahmen sind durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung und den Spitzenverband Bund der Krankenkassen bis zum 30. Juni 2016 festzulegen.