Anpassung der Krankentransport-Richtlinie an den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff

Die Krankentransport-Richtlinien regeln die Details zur ärztlichen Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransporten und Rettungsfahrten.

Nach dem aktuellen Wortlaut von § 8 Abs. 1 der Richtlinie können auch Fahrten zur ambulanten Behandlung verordnet und genehmigt werden, wenn der Patient einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen “aG“, “Bl“ oder “H“ oder einen Einstufungsbescheid gemäß SGB XI in die Pflegestufe 2 oder 3 bei der Verordnung vorlegt.

Dieser Wortlaut würde ab 1. Januar 2017 bedeuten, dass aufgrund der Überleitungsregeln Patienten ab dem Pflegegrad 3 Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung verordnet und genehmigt werden könnten (Pflegegrad 3 umfasst ab dem 1. Januar 2017 Versicherte aus der bisherigen Pflegestufe 2 – und aus der Pflegestufe 1, wenn eine eingeschränkte Alltagskompetenz vorliegt, siehe dazu aber unten).

Aufgrund der Definition des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und der neuen Ermittlungsregeln des Pflegegrades, kann zwar aufgrund von Einschränkungen in einem der sechs zu begutachtenden Lebensbereichen (Modulen) ein Pflegegrad 3 erreicht sein; nicht zwingend aber muss dabei eine dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung vorliegen.

Eine dauerhafte Mobilitätseinschränkung wiederum ist aber nach der Richtlinie zur Begründung eines Anspruchs auf Krankentransport zwingend erforderlich.

Der Gemeinsame Bundesausschuss teilt nun in seiner Pressemitteilung vom 15.12.2016 mit, dass er daher entsprechende Änderungen der Krankentransport-Richtlinie vorgenommen und dem Bundesgesundheitsministerium zur Genehmigung vorgelegt hat.

Folgende Änderungen wurden mit Geltung ab 1.1.2017 vorgeschlagen:

  • Betroffene, die ab 1.1.2017 erstmals eingestuft werden und einen Pflegegrad 3 erreichen, müssen künftig ärztlich überprüfen lassen, ob eine Mobilitätseinschränkung vorliegt; dies ist dann vom Arzt zu bescheinigen.
  • Betroffene, die bis zum 31. Dezember 2016 aufgrund der Einstufung in die Pflegestufe 2 einen Anspruch auf Fahrkostenübernahme hatten, gilt Bestandsschutz um etwaige Härten zu vermeiden. Solange diese Pflegebedürftigen mindestens in den Pflegegrad 3 eingestuft sind, bedarf es für sie keiner gesonderten Feststellung einer dauerhaften Mobilitätsbeeinträchtigung.

Wichtig: Dieser Bestandsschutz gilt nur für Betroffene mit bisheriger Pflegestufe 2. In Pflegegrad 3 können aber – per Doppelsprung – auch Pflegebedürftige übergeleitet werden, die bisher Pflegestufe 1 und eine eingeschränkte Alltagskompetenz haben. Liegt bei diesen Personen eine dauerhafte Mobilitätseinschränkung vor, muss diese ebenfalls ärztlich bescheinigt werden.