Die Pflegesatzverhandlungen für Pflegeeinrichtungen, die vollstationäre Pflege (§ 43 SGB XI) anbieten, sind angelaufen. Wir berichteten.
Absehbar ist, dass nicht mit jeder der bundesweit 13.000 vollstationären Pflegeeinrichtungen eine Einzelverhandlung für die Zeit ab dem 01.01.2017 geführt werden kann. Aus diesem Grund gibt es bereits die ersten Vereinbarungen auf Ebene der Bundesländer, die das Verfahren vereinfachen sollen.
Viele dieser Vereinbarungen basieren auf der mit dem PSG II in §§ 92d und 92e SGB XI verankerten alternativen Überleitung der Pflegesätze und Berechnung des einrichtungseinheitlichen Eigenanteils (EA). Diese gilt grundsätzlich für alle vollstationären Pflegeeinrichtungen, die am 30.09.2016 keine Pflegesatzvereinbarung ab dem 01.01.2017 geschlossen haben.
Was ist der EA?
Damit der Eigenanteil für die Pflege, Betreuung und Behandlungspflege in vollstationären
Pflegeeinrichtungen ab dem 01.01.2017 nicht mehr steigt, wenn sich der Pflegegrad
erhöht, wird für jedes Pflegeheim ein einrichtungseinheitlicher Eigenanteil (EA)
ermittelt. Das bedeutet, alle pflegebedürftigen Bewohner in den Pflegegraden 2 bis 5
bezahlen den gleichen Eigenanteil.
In einer Schritt-für-Schritt Anleitung erklärt Carmen P. Baake die Berechnung bzw. Umrechnung der Pflegesätze. Eine Excel-Arbeitshilfe steht zudem zum Download bereit. Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil im Pflegeheim ab 1.1.2017: So funktioniert die alternative Überleitung nach §§ 92d und 92e SGB XI! weiterlesen →