Mit der Änderung des § 32 Abs. 1a SGB V durch das GKV-Versorgungsstrukturgesetz wurde der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beauftragt, bis zum 30. Juni 2016 in einer Richtlinie die Bedingungen zur Heilmittelversorgung von Versicherten mit langfristigem Behandlungsbedarf neu zu regeln.
Der G-BA hat nun eine Änderung der Heilmittel-Richtlinie (HeilM-RL) beschlossen und dem Bundesgesundheitsministerium zur Genehmigung vorgelegt. Sie soll dann am 1. Januar 2017 zusammen mit den Änderungen im SGB V zur Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlicher Verordnungen in Kraft treten. Die neuen Vorgaben gelten dann für alle gesetzlichen Krankenkassen.
In der Heilmittel-Richtlinie werden dann diejenigen Diagnosen gelistet sein, bei denen aufgrund einer schweren Behinderung und/oder einer schweren chronischen Erkrankung von einem langfristigen Heilmittelbedarf auszugehen und somit auf ein Antrags- und Genehmigungsverfahren generell zu verzichten ist. Mehr Klarheit bei der Verordnung von Heilmitteln weiterlesen